Entwurf „Stiftungssatzung"
Stand: 13.10.94 Seite 3
§4
Übertragung des Grundstücks, der Gebäude und des Betriebes
des Aiten- und Pfiegeheimes;
Aufiösung der Stiftung
1 Oie Sttftung verpflichtet steh, das Grundstück auf dem sich die Gebäude des Aiten- und Pflegeheims befinden (zwischen Dillstraße, Lahnstraße und Rheinstraße gelegen), die Gebäude des Alten- und Pflegeheims sowte den gesamten Betrieb des Alten- und Pflegehetms mit allen Aktiven und Passiven nach näherer Maßgabe eines noch abzuschließenden Einbringungsvertrages an die „Alten- und Pflegezent^'m Montabaur GmbH der Stiftung Hospitalfonds" zum 01.01.1995 zu übertragen, desgleichen dte aus den Pflegeentgelten der Heimbewohner und Kostenträger sowie aus sonsttgen früheren, unmittelbar mit dem Heimbetrieb verbundenen, öffentlichen und privaten Zuwendungen gebildete Rücklage im Betrag von ca. DM.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der „Alten- und Pflegezentrum Montabaur GmbH der Stiftung Hospitalfonds " oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Grundstück des Alten- und Pflegeheims, die Gebäude, der gesamte Betrieb des Alten- und Pflegeheims sowie sonstige Anlagegüter und Vermögenswerte, soweit sie den Nennwert der eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigen, an die Stiftung zurück.
§5
Verwendung der Mitte) und Erträge
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
* als Alleingesellschafter in der "Senioren- und Pflegezentrum Montabaur GmbH"
* aus Zuweisungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
* aus Erträgen des Stiftungsvermögens,
* aus Zuwendung Dritter.
§6
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind die Organe der Stadt Montabaur, also der Stadtrat und der Bürgermeister (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 40 Abs. 3 StiftG). Die Zuständigketten der beiden Organe bezüglich der Verwaltung der Stiftung ergeben sich aus den jeweils geltenden Vorschriften der GemO.
2. Der Stadtrat wählt jeweils für die Dauer seiner Wahlzeit einen Stiftungsausschuß als Hitfsorgan des Stadtrates. Der Stiftungsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern und Stellvertretern und dem Vorsitzenden. Vorsitzender des Stiftungsausschusses ist der Bürgermeister der Stadt oder sein Vertreter. Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2 GemO müssen mind. drei der Mitglieder und SteHvertreter dem Stadtrat angehören. Die übrigen Mitglieder und Stellvertreter sollen Sachverständige für Fachgebiete sein, die für die Aufgaben der Stiftung von Bedeutung sind. Hiervon sollen je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde als Mitglied bzw. Stellvertreter dem Stiftungsausschuß angehören.
3. Dem Stiftungsausschuß werden alle Aufgaben der Verwaltung der Stiftung zur abschließenden Entscheidung übertragen, die nicht nach den entsprechenden anzuwendenden Vorschriften der GemO dem Bürgermeister obliegen bzw. nach § 32 Abs. 2 dem Stadtrat Vorbehalten sind. Die Entscheidung über die Genehmigung über- und
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