Entwurf „Stiftungssatzung"
Stand: 13.10.94 Seite 2
2 Die Erfütiung der mit dem Stiftungszweck zuvor genannten Aufgaben erfotgt <n einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der „Senioren- und Pflegezentrum Montabaur GmbH", in der die Stiftung Alletngesellschafter ist.
3 Die Stiftung verfoigt das Ziel, Menschen trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Hilfen sind daurauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewtnnen oder zu erhalten sowie den sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Die von der Einrichtung gewährten Leistungen sollen dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen. Eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menscher..vü,du ist zu gewährleisten.
4 Die Stiftung setzt sich zur Aufgabe, den Stiftungsgedanken zeit- und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und den Bürgern der Stadt Montabaur als soziale Aufgabenstellung im Bewußtsein zu erhalten sowie die Unterstützung des Stiftungszwecks zu fördern.
5. Bürger der Stadt Montabaur sind bei Vergabe von Plätzen in der Pflegeeinrichtung der Gesellschaft bevorzugt zu berücksichtigen.
6. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel der Stiftung dürfen nur für vertragliche Zwecke, die im Rahmen des Gegenstands des Stiftungszwecks stehen oder diesem dienen, verwendet werden.
8 Es dürfen keine natürliche oder juristische Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Vermögen der Stiftung
1. Das Grundvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Die übrigen Vermögenswerte werden jeweils im Vorbericht zum jährlichen Haushaltsplan und in einer Vermögensübersicht zur Jahresrechnung dargestellt (§§ 3, 38, Abs. 2, 42 Abs. 1 Gemeindehaushattsverordnung).
2. Das Stiftungsvermögen ist stets getrennt vom Vermögen der Stadt zu verwalten und nachzuweisen.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes dienen. Das Stiftungsvermögen darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
4. Eine Rücklagenbildung ist nur insoweit vorgesehen, als sie erforderlich ist, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen.
H:\GGMBH\SATZUNG8.DOC

