Akte 
Sitzung 25. Oktober 1994
Entstehung
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EntwurfStiftungssatzung"

Stand: 13.10.94 Seite 1

SATZUNG

der Stiftung des Hospitaifonds der Stadt Montabaur

PRÄAMBEL

Die Stiftung des Hospttatfonds der Stadt Montabaur geht zurück auf das seit dem 14. Jahrhundert ats Stiftung bekannte Heitig Geist Hospitat.

Die Stiftungsurkunde ist veriorengegangen. Nach historischen Dokumenten tst zu vermuten, daß auf kirchliche Anregung Ledige oder kindertose Ehepaare ihr gesamtes Vermögen der Stiftung übertragen und dafür das Recht erworben haben, bis zu ihrem Lebensende in der Stiftung zu arbeiten, zu wohnen und betreut zu werden.

1849 machte die Stadt Montabaur von der Mögtichkeit des Gesetzes betreffend die Verwattung der öffenttichen Armenpflege Gebrauch und ließ den Hospitaifonds der Verwattung des Stadtrates unterstetien. Seitdem betrachtet es die Stadt Montabaur ais ihre Verpachtung, die Stiftung des Hospitaifonds zu erhaiten und ihre Aufgabe - die Unterbringung und Versorgung von atten Menschen sowie pfiegebedürftigen oder behinderten Voiijährigen - sicherzusteiien.

Die Neufassung der Satzung dient der Anpassung an das durch den Bundesgesetzgeber eriassene Pfiege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 und den daraus resuitierenden Anforderungen an eine betriebswirtschaftiiche Führung von Pflegeeinrichtungen. Die Vorschriften des Stiftungsgesetzes des Landes Rheiniand-Pfaiz und die Bedürfnisse entsprechender Kompetenzabgrenzung zwischen den Stiftungsorganen bieiben gewahrt.

Aufgrund des § 21 des Stiftungsgesetzes (StiftG) vom 22.06.1966 (BS 401-1) hat der Stadtrat

der Stadt Montabaur in seiner Sitzung am _die Satzung für die Stiftung des

Hospitaifonds Montabaur wie foigt neu gefaßt:

§1

Name, Sitz, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen

"Hospitaifonds der Stadt Montabaur".

2. Die Stiftung hat den Sitz in Montabaur.

3 Die Stiftung ist eine kommunaie Stiftung des Bürgeriichen Rechts

§2

Stiftungszweck, -zieie und -aufgaben

1. Zweck der Stiftung ist. die Unterbringung und Versorgung von aiten Menschen sowie pfiegebedürftigen oder behinderten Voiijährigen in oder von einer Pflegeeinrichtung zu gewährieisten. Die Unterbringung umfaßt neben der Überiassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaitung von Verpflegung, hauswirtschaftiichen Leistungen und Betreuung sowie Pflege bei Pflegebedürftigkeit. Die Versorgung umfaßt Leistungen, die gemäß Pflege-Versicherungsgesetz, oder aufgrund sonstiger Bedürfnisse erbracht werden.

H:\GGMBH\SATZUNG8.DOC