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(2) Der Gebührenpflicht unterliegen die Fahrer der in der Parkgarage abgestellten Fahrzeuge und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigterweise in der Parkgarage abgestellt worden sind. .
(3) Schwerbehlnderte, die in ihre r Bew equnqsfShigkei t im Stra ßenverke hr er he blich eingeschränkt sind und einen Schwerbehindertenausweis mii! dem Vermerk "G" besi tzen (§ 5 8 Abs, i ScHwerb^hindertengeset:zfl(onnen in der Par kaarage gebührenfrei parken .
Da s gleiche gilt fü r Pe rsonen, die,Schwerbehinderte begleiten..wen n fe st-
ges tel lt ist, daß ständi g e Begleitung not w endi g is t und de ^ Schwerbehin dertenausweis den_Vermerk "B" enthält (§ 58 Abs. 2_Schwcrbehindertcn - geset?). f Di el j.n_.den_^^n__1J^-fj3en^
behindertenauswe i s, der die entsprechenden Eintragungen ent hält, an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug a uszul egen. Die für'derr.i eweilige rT Parkplatz gelt end e Höchstdauer"(§ 4 Ab s. 1 S. 2 bz w . Abs. 2 S. 4) mu ß ein- geha lten werden. _
(4) Die Stadt ist berechtigt, unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters entfernen zu lassen.
§ 4 Gebühren
(1) An allen Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr beträgt die Gebühr pro Stunde 0,50 DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt.
(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebührenautomaten für Kurzzeitparker aufgestellt. Der entsprechende Bereich in der Parkgarage ist durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die Parkautomaten in der Kurzparkzone sind rot.
An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Gebühr pro angefangene Viertelstunde 0,10 DM. Die maximale Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.
(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Benutzung gebührenfrei.
(4) An den verkaufsoffenen Sam stagen in der Vorweihnachtszeit wird die Park-
garage ge bühr enfr ei zu r Verfü gung ge stellt. * """ ****
(5) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erhoben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenautomat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden.
{6) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die in den §§ 3 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
Störungen im Betriebsablauf
(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebsetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder auf Schadenersatz.
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