Akte 
Sitzung 25. November 1982
Entstehung
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(2) Der Gebührenpflicht unterliegen die Fahrer der in der Parkgarage abge­stellten Fahrzeuge und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigter­weise in der Parkgarage abgestellt worden sind. .

(3) Schwerbehlnderte, die in ihre r Bew equnqsfShigkei t im Stra ßenverke hr er helich eingeschränkt sind und einen Schwerbehindertenausweis mii! dem Vermerk "G" besi tzen (§ 5 8 Abs, i ScHwerb^hindertengeset:zfl(onnen in der Par kaarage gebührenfrei parken .

Da s gleiche gilt r Pe rsonen, die,Schwerbehinderte begleiten..wen n fe st-

ges tel lt ist, daß ständi g e Begleitung not w endi g is t und de ^ Schwerbe­hin dertenausweis den_Vermerk "B" enthält (§ 58 Abs. 2_Schwcrbehindertcn - geset?). f Di el j.n_.den_^^n__1J^-fj3en^

behindertenauswe i s, der die entsprechenden Eintragungen ent hält, an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug a uszul egen. Die für'derr.i eweilige rT Parkplatz gelt end e Höchstdauer"(§ 4 Ab s. 1 S. 2 bz w . Abs. 2 S. 4) mu ß ein- geha lten werden. _

(4) Die Stadt ist berechtigt, unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters entfernen zu lassen.

§ 4 Gebühren

(1) An allen Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr beträgt die Gebühr pro Stunde 0,50 DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt.

(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebührenautomaten für Kurz­zeitparker aufgestellt. Der entsprechende Bereich in der Parkgarage ist durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die Parkautomaten in der Kurzparkzone sind rot.

An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Gebühr pro ange­fangene Viertelstunde 0,10 DM. Die maximale Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.

(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Be­nutzung gebührenfrei.

(4) An den verkaufsoffenen Sam stagen in der Vorweihnachtszeit wird die Park-

garage ge bühr enfr ei zu r Verfü gung ge stellt. * """ ****

(5) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erhoben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenautomat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden.

{6) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung gelten im übrigen die in den §§ 3 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vorschriften.

§ 5

Störungen im Betriebsablauf

(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebsetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder auf Schadenersatz.

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