Akte 
Sitzung 25. November 1982
Entstehung
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Anlage Nr.

3 zur Niederschrift

Satzung

der Stadt Montabaur über die Benutzung der Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz" sowie die Erhebung von Gebühren

vom

aufgrund

14.12.1973 (GVB1. S.419), sowie der §§ 2 und 7

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVB1. S. 770) des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) i.d.F.v. 02.09.1977 (GVB1. S. 306), geändert durch Gesetz vom 05.03.1982 (GVB1. S. 83), folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichts­behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 -

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz". Die Stadt Montabaur stellt die Anlagen der Parkgarage der Öffentlichkeit zur Ver­fügung, um damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Altstadt sicherzustellen.

(2) Zu den Anlagen der Parkgarage gehören die unterirdische Parkebene, die Zu- und Ausfahrten sowie die Treppenanlagen.

§ 2

Benutzungsrecht

( 1 )

Einwohner und Besucher der Stadt Montabaur sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt, Personenkraftwagen bis zu einer Höhe von 2,00 m*auf den vorhandenen und mit Gebührenautomaten versehenen Flächen in der Parkgarage abzustellen. Von der Benutzung sind solche Fahrzeuge ausgeschlossen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder ätzender Chemikalien dienen oder die mit Explosionsstoffen beladen sind. Kraftfahrzeuge, die mit Dr u ckgas b etrieben werden, das schwerer als die Luft ist (z.B. Propan, Butan und deren Gemi sche),

dürfen in der Parkgarage nicht abgestellt werden.

(2) Das Be nutzungsrecht besteht für die mit Parkautomaten ausgestatteten und ge- kennzefchneten*Parkflächen.^ Es ist unte rsa gt, Fahrz euge* im Bereich 3er Fahr­

fläche n oder der_ __

waltungen reserviert

Flächen^

die__für bestimmt e Fahrzeuge, Betriebe oder Ver- sind, abzustellen.

§ 3

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Montabaur erhebt für die Benutzung der Parkgarage und die Bereit­stellung der Gebührenautomaten eine Parkgebühr.

VIII

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