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(2) Die Stadt Montabaur haftet f ü r Schäd e n aus dem Betrieb der'Parkoarape nur }
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.<
(3) Bei mechanischen Störu ngen_der__Par kau tomale_n_und__StörurrgerL.^di^L_dunc.L. .Ei nwurf ung eei gneter Münzen e ntsteh en, hat der Be nutzer ke inen Anspruch auf Rückgabe des Geldes. * ""
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§ 6
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
a) Fahrzeugein der Parkgarage abste llt, dievond er Be nutzung ausgeschloss en sin d (§"2l\bsl 1_sl f und 3 )1""
b) Fahrzeuge au ßerhalb d er Flächen, die für, das, Parken dur.Ch,..die. &enutzer, zur Verfügung gestellt u nd mit Par ka utomaten versehen si nd , abzuste llen
Abs^_2),-
c) Parkplätze benutzt, ohne daß der*Parkautomat lät (§ 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 2),
d) die Höchstdauer überschreitet (§ 4 Abs. 1 S. 2 bzw. § 4 Abs. 2 S. 4).
iäuft
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,-- DM geahndet werden.
(2) Die strafrechtliche Verfolg un g mutwilliger Beschädigungen der Parkgarag e, ihrer Einrichtungen und abgestellter Fahrzeuge sowie von Diebst ählen in der Pa rk garage sowie die Geltendmachung von Schad e nersatzansprüchen bleiben von den Be s timmun g en dieser Satzun g unb erührt.
§ 7
*; Inkrafttreten j
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
. VHI
Montabaur, _
STADT MONTABAUR
( Mangels ) ^
Bürgermeister

