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-Abt. 111/5
5430 Wontaoaur,
Qffentltche/nichtöffenttiche Sitzung
Anlage Nr. 1 zur Niederschrift
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VORLAGE
für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschüsse? der S tadt Montabaur ans 06.11.1984 , Vorlage Mr. 35
für die Sitzung des Stadtrates von Montabaur _
aas 19.12.1984_Vorlage Mr. 38
getr.: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträgen)
Trichterstattar: OAR KaltenhäUSer ' Sachbeartei tende Abteil ungl Bauamt
„.trag: Der Stadtrat möge beschließen:
Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung zm Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Aushau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom_, in der als Anlage beigefügten Form.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in mehreren Entscheidungen fest- gestellt, daß eine Abrechnung von Fußwegen im Rahmen der Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr möglich ist.
Es stützt sich in seiner Entscheidung im wesentlichen darauf, daß eine Erschließungsanlage zum Anbau im Sinne des §, 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nur dann bestimmt ist, wenn eine tatsächliche ungehinderte und rechtlich gewährleistete Anfahrmöglichkeit vorhanden ist. Dies scheidet bei Fußwegen aus zwei Gründen aus:
1. Ein tatsächliches Befahren ist regelmäßig ausgeschlossen, da die Fußwege
zu schmal konzipiert sind. ;
2. Aber auch die.rechtlich gewährleistete Anfahrmöglichkeit ist deshalb nicht gegeben, weil die Widmung die Fußwege auf den Fußgängerverkehr beschränkt, und demzufolge der Fährverkehr ausgeschlossen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3.6.1983 allerdings ausdrücklich offengelassen, ob eine Abrechnung nach Landsrecht möglich ist.
Nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz und nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt ist eine Abrechnung im Rahmen der Ausbaubeiträge
- auch für die erstmalige Herstellung - möglich, denn sowohl das Kommunalabgabengesetz als auch die Ausbaubeitragssatzung der Stadt"' enthalten entsprechende Bestimmungen, daß auch Erschließungsanlagen für die erstmalige Herstellung dann abrechnungsfähig sind, wenn keine Erschließungsbeiträge nach §127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erhoben werden können.
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