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Die Satzung der Stadt sieht in § 1 Abs. 3 folgende Bestimmung vor:
"Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Erschließungs- anlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff. BBauG sind."
Dadurch dürfte gewährleistet sein, daß für die erstmalige Herstellung von Fußwegen Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung erhoben werden können.
Um aber auch zu erreichen, daß hei einem Aushau .(Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung) Ausbaubeiträge erhoben werden können, ist es erforderlich, den § 1 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzugn um die Morte
... "und den Ausbau"
von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach §§ 127 ff. BBauG sind, zu erweitern.
^ DrJPossel-Dölken ) Bürgermeister
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