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in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnisse (§ 5o Abs. 2). Bei Verhinderung des Stadtb ürqermeisters und der Stadtbe igeordneten führt das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz.
§ 36 (3) (2) Das ^Limmrecht des StadtL ürgernteisters oder der ihn
vertretenden Stadtb eigeordneten, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind, ruht
1. bei Hahlen,
2. bei Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Stad tbürgermeisters und der Stadt beige- ordneten beziehen,
3. bei Beschlüssen über die Abwahl des hauptamtlichen
Stadtbürgermeisters und , ^
4. bei der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten.
Soweit das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wird er hei -Je.' Berechnung der Stimmermiehrheit nicht mi tgerechrtet.
§ 36 (2) (3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung,
leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 13
Ordnungsbefugnisse
§ 3B (1) (1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr
oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und sie erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern, ln schweren Fällen kann der Ausschluß auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
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§ 38 (2) (2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Auf
forderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraunt nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
§ 38 (3) (3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Ein
spruch beim Rat zulässig. Der Einspruch ist binnen 14 lagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Ober den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.
§ 38 (4) (4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Rats hat auch den
Ausschluß von allen Ausschußsitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.
§ 38 (u) i.V. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend m. § 69 (1) 2 für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
§34
Ausübung des Uausrechts
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Mißbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen; bei groben oder bei wiederholten Verstößen können Zuhörer für mehrere Sitzungen vom Betreten des Sitzungsraumes ausgeschlossen werden.
Hs
3. Abschni tt AnLräge und Anfragen
§ 16
Allgemeines
(3) Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Besctilußfassung zuständig ist.
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