Akte 
Sitzung 13. September 1984
Entstehung
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Mahlen.

Sie finden auch daun keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(3) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vor­liegt oder vorliegen kann, hat dies dem Bürgermeister unauf­gefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen.

Der Rat ent­scheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen in seiner Abwesenheit in nichtöffentlicher Sitzung, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.

(4) Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch und bei nichtöffentlicher Sitzung auch den Sitzungsraum zu verlassen.

(5) Hat ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund

vorliegt, an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, so ist die Entscheidung unwirksam und unverzüglich ohne Mit­wirkung des Ausgeschlossenen zu wiederholen, sofern nicht _

bei Feststellung der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes der Fehler unbeachtlich geworden^ jst (§ 22 Abs. _5_bzw._

§. 24 Abs. 6 GemO).

(6) Können mehr als die llälfteder Ratsmitglieder gern.

Abs. 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teil nehmen, so ist der Rat abweichend von § 8 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmit­glieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürger­meister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Rates.

(7) Die Bestimmungen über Ausschließungsgründe gelten auch für den Stadt bürgermeister und die Stad tbeigeordneten sowie - entsprechend - für alle Personen, die gemäß § 6 mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.

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§ lo

Fraktionen

(1) Mitglieder des Rats können sich zu Fraktionen zusammen­schließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.

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(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden sind dem Stadtbürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

§ 11 ' Altestensrat

(1) Zur Herbeiführung des Einvernehmens über wichtige Angelegen­heiten des Rats oder über Verfahrensfragen in der Abwicklung der Sitzungen des Rates wird ein Ältestenrat gebildet. Ihm gehören der Stadtbürgermeister oder - bei seiner Verhinderung - sein gesetzlicher Vertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden

an. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der.Amts­zeit des Rates ein anderes Ratsmitglied als ihren Vertreter im Ältestenrat benennen.

(2) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Stadtbürgermeister.

Sind der Stadtbürgermeister oder sein Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessen­kollision im Sinne des § 22 GemO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz.

2. Abschnitt

Der Vorsitzende und seine Befugnisse

§ 12

Vorsitz im Rat

§ 36 (1)

(1) Den yorsitz im Rat führt mit Stimmrecht der Stadtb ürger- mcister; in seiner Vertretung führen ihn die Stndtbeigeordneten

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