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§ 21 (1) (4) Die Ratsmitglieder haben eine Treuepflicht gegenüber der
Gemeinde und dürfen datier Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
^ 2o (2) u. (6) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht uder die 21 (3) i.V.m. Treuepflicht, so kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des § 19 (3) Rates ein Ordnungsgeld bis zu Tausend Deutsche Mark auferlegen.
§ R
ßeschiußfähigkeit
§ 39 (1) S. 1 (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GemO) anwesend ist, es sei denn, aus § 9 (6) ergibt sich etwas anderes.
§ 39 (1) S. 2 (2) Die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn wegen der Beschlußunfähigkeit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über den gieichen Gegenstand eingeladen worden ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
§. 9
Ausschluß von der Beratung und Entscheidung
§ 22 (1) (1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung und Entscheidung einer
Angelegenheit nicht mitwirken,
1. die Fri'c<;j,ejdung ihm selbst, seine!)' Ehegatten, seinem ^escniedenen Ehegatter), seinem Verwandter) bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade ^ oder einer von ihm kraft gesetzlicher der rechtsgeschäftlicher Vollmacht yettretenen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn es
a) bei einer natürlichen oder juristischen Person ^ oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftig ist
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b) bei juristischen Personen ^ als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehör.t oder
c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins ist
und die unter a bis c Bezeichr.eten ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.
Satz 1 Nr. 3 Buchst, a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der ßeschäftiqung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
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Es sind mit dem Ratsmitglied
a) bis zum dritten Grade verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder,
b) bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder oder Enkel des Ehegatten aus einer anderen Ehe; uneheliche Kinder und Enkel der Ehefrau.
Dazu gehören juristische Personen des Privatrechts (z.B.
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und Genossenschaft) und des öffentlichen Rechts (z.B. Bund,
Land, Landkreise, Sparkassen, Kirchen).
Z.B. Aktiengesellschaft., Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Genossenschaft, rechtskräftiger Verein.
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