Akte 
Sitzung 13. September 1984
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 15 -

3* '*

(2) Antragsberechtigte sind der Stadtbürgermeister, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung hat ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen.

(3) Jeder Antrag ist durch den Antragsteller (Abs. 2) oder durch den Bürgermeister, im Falle des Reschlußvorschlages eines Ausschusses durch dessen Vorsitzenden oder ein vom Ausschuß beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen.

(4) Jedem zu fassenden Beschluß soll in der Regel rechtzeitig eine schriftliche Vorlage des Stadt bürgermcisters, der Verbands- gemeindeverwaltung oder eines Ausschusses, die einen bestimmten Entscheidungsvorschlag enthalten soll, zugrunde- liegen, wenn nicht der Antrag aus den Reihen des Rates

kommt.

§ 16

Sachanträge

(1) Sachanträge sind auf die materielle Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2) Anträge, deren Annahme mit Ausgaben verbunden wäre, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsäch­lich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

§ l?

Anträge zur Tagesordnung,

Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sollen nach Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

- 16 -

16 -

(2) Der Rat beschließt die Ergänzung der Tagesordnung durch Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungs­gegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich Ist. Zur Annahme des A ntra ges b edarf es der Zweidri ttelmehrheit (§ 34 Abs. 7 Nr. 1 GemO). '

§ 18

Anderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge

(1) Zu den Beratungsgegenständen können Anderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, daß ein Antrag einem Ausschuß zur Beratung überwiesen oder eine Ausschußvorlage zur nochmaligen Überprüfung der Sache

an einen Ausschuß zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuß beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuß unverzüg­lich erneut auf die Tagesordnung des Rats zu setzen, soweit der Ausschuß nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.

(2) Nimmt der Rat einen Änderungsantrag an, so wird über den auf diese Weise geänderten Antrag beraten und entschieden.

§ 19

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind solche Anträge, die sich auf den Ablauf der Sitzung, insbesondere auf die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen beziehen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt, Abweichungen von der Geschäftsordnung jederzeit gerügt werden. Dies geschieht durch den Zuruf "Zur Geschäftsordnung". Ober Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und

zu beschließen.

n?!SHBaa

-1 '"3

Q) LJ co z

17 -