a) in Form eines Sockeibetrages von mtl. 15,-- DM
b) ais monatlicher Betrag von 2,50 DM für jedes Mitglied ihrer Fraktion.
§ 13
Aufwandsentschädigung der Stadtbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgtein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 3 Der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.
(3) Herden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsenschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anderungsver- ordnung an entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten,die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.
§ 14
Lohn- und Verdienstausfall
(1) Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes ein Lohn- oder Verdienstaus- fall, so wird dieser erstattet.
(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen und wird nach Druchschnitts- sätzen erstattet, die der Stadtrat im Einzelfall festlegt.
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6. Abschnitt
Stadtteilausschuß
§ 15
Vertretung der Stadtteile
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben und den Kontakt zum Rat und zur Verwaltung der Stadt Montabaur zu fördern, wird als Vertretung der Stadtteile ein Stadtteilausschuß gebildet.
(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Stadteile Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach. Ettersdorf, Horressen, Reckenthal und Wirzenborn sowie aus zwei Vertretern der Stadt Montabaur in den Grenzen vor dem Zusammenschluß. Zwei der Ausschußmitglieder müssen dem Stadtrat angehören.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen Gruppen, aus den wahlberechtigten Bürgern, die im jeweiligen Stadteil wohnen, auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Stadttei lausschusses soll dem Stärkenverhältnis der im Stadtrat vertretenen Gruppen entsprechen; gleichzeitig muß die Besetzung § 15 Abs. 2 entsprechen.
Um dies zu erreichen, sollen die vorschlagsberechtigten Gruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag unterbreiten. Kommt ein solcher nicht zustande, weil mehrere Gruppen einen Kandidaten für denselben Stadtteil vorschlagen, steht das Vorschlagsrecht der Gruppe zu, die in dem betreffenden Stadteil die stärkste politische Kraft bildet.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Bürgermeister. Er lädt den Ausschuß bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Ausschuß ist unverzüglich vom Bürgermeister einzuladen, wenn dieses von mehr als drei Ausschußmitgliedern unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(5) Aufgabe des Stadtteilausschusses und seiner einzelnen Mitglieder ist es
a) den Stadtratund seine sonstigen Fachausschüsse durch Beratung, Anregungen und Mitgestaltung zu untcrstüzen
b) die Verwaltung auf Notwendigkeiten und Mißstände in den Stadtteilen
hinzuweisen. ?.
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