Akte 
Sitzung 13. September 1984
Entstehung
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b) über die Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Ve^j^if, ^j^sch, dingiiche Belastung) bis zur Merthöhe von jeweils 50.000,-- UM und die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zur Mertgrenze von jeweils 25.000,-- UM.

c) über die Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind,

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d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Hotte von 5.000,-- UM im Einzel- fall,

e) über die Entscheidung über den Erlaß von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen,

f) über die Herstellung des Einvernehmens in den Fällen des § 31 und des § 36 BBauG,

g) über die Herstellung des Einvernehmens bzgl. der Zulassung von Ausnahmen von der Festsetzung einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BBauG),

h) über die Entscheidung über Bauvoranfragen und Bauanträge, deren Zulässig­keit in baupianungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist.

§ 9

Mahl der Ausschüsse

Die Mahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgt auf­grund der Vorschläge der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern nicht ein gemeinsamer Mahlvorschlag aller vorschlagsberechtigten Gruppen unterbreitet wird (§ 45 Abs. i S. 2 GemO).

4. Abschnitt

Stadtbeigeordnete/Aufwandsentschädigung für Ratsmit­glieder und Fraktionsvorsitzende

§ 10

Zahl der Stadtbeigeordneten

Die Stadt hat 3 ehrenamtlich tätige Beigeordnete.

Aufwandsentschädigung für die Ratsmitglieder und Sitzungsgeld für die Rats- und Ausschußmitgl-ieder

(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen, die mit der Mahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grundbetrages gezahlt.

(3) Der Grundbetrag wird auf monatlich 15, DM festgesetzt. Es wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres (30.06. und 31.12.) ausgezahlt.

(4) Menn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als 3 Monate nicht wahrgenommen werden, entscheidet über die Zahlung des Grundbetrages der Stadt rat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15, DM. Mird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausge­schlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.

(6) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mit­glieder der Ausschüsse des Stadtrates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stellvertreter an den Ausschußsitzungen.

(7) Die Regelungen des Abs. 5 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mit­glieder des Stadtrates und seiner Ausschüsse an einer Fraktionssitzung, die der Vorbereitung einer Sitzung des Stadtrates dient. Eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen wird jedoch nur gewährt, soweit jährlich das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen nicht überschritten wird.

§ 12

Fraktionsvorsitzende

Von Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes

neben den Leistungen nach § 12 eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese wird

gezahlt: ...

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