Akte 
Sitzung 13. September 1984
Entstehung
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Flagge

<§. §

Die Fiagge der Stadt setzt sich aus den Farbenbiau, rot und weiß zusammen.

3. Abschnitt

Ausschüsse des Stadtrates § 6

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß,

c) Bauausschuß,

d) Sozialausschuß,

e) Hospitalausschuß,

f) fmweltausschuß.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und Stellvertretern und dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzendem.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt:

a) Haupt- und Finanzausschuß,

b) Rechnungsprüfungsausschuß.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Rats­mitglieder soll mindestens 5 Mitglieder und Stellvertreter betragen.

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V

§ 7

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzu­bereiten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt, der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 8

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit

nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Rates. Die Übertragung und Entscheidung der Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.

(2) über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsitzenden zu informieren. Im übrigen wird auf die Sammlung der Sitzungsniederschriften im Sitzungssaal verwiesen.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten abschließend zu entscheiden:

a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über di^ Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarif­vertraglicher Verpflichtung,

bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3 000,-- DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 30 000,-- DM bis zu 10 X des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über­und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 100.000,-- DM nicht übersteigen.

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