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HAUPTSATZUNG
AolS^e Nr. 3
der Stadt Montabaur
vom
Der Stadtrat bat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfaiz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBi. S. 419), zuletzt geändert duroh Landesgesetz vom 4. März 1983 (GVBI. S. 31 - BS 2020-!-) in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Landesverordnung zur Durchführung 'der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBi. S. 98), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10. Aprii 1979 (GVBi. S. 111 - BS 2020-1-^), der Landesverordnung über Jie Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO- Gemeindenl "nrn 1. März 1974 (GVBi. S, 105), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 03. August 1983 (GVBi. S. 208), die foigende Hauptsatzung beschlossen:
1. Abschnitt
Offentiiche Bekanntmachungen
§ 1
Form der öffentiichen Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfoigen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
(2) Karten, Piäne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen, d:e wegen ihres Umfanges nicht gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaitung Montabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden nach Abs. 1 spätestens am Tage vor Bcgir::: der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.
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(3) ln den tälien, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht rechtzeitig gern. Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in der "Westerwälder Zeitung" (Ausgabe F).
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos gemacht worden ist.
§ 2
Sonstige Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.
§ 3
Unterrichtung der Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der §1(1) bestimmten Form.
2. Abschnitt
Wappen, Flagge § 4
Wappen
Als Wappen der Stadt wird das Petruswappen geführt.
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Anlage Nr. 8 zur Niederschrift

