Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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ORTSPOLIZEIVERORDNUNG

^lage Mr. 3

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zur Durchführung von Wochenmärkten, Krammärkten, Weihnachts­märkten und Jahrmärkten in der Stadt Montabaur

Aufgrund der §§ 1, 26, 31, 33, 37 und 41 des Polizeiverwaltungs­gesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) vom 01.03.1931 (GVB1. S. 179)

i.V.m. §§ 64 ff. der Gewerbeordnung in der Fassung vom 15.1?.1931 (BGBl. I S. 1390) wird mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Montabaur vom _ sowie nach An­hörung der Bezirksregierung Koblenz vom _ für das

Gebiet der Stadt Montabaur folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1

Marktplätze, Zeiten und Öffnungszeiten

(1) Die Märkte finden auf den, von der zuständigen Behörde durch Festsetzungsbescheid bestimmten Flächen, zu den von ihr fest­gesetzten Zeiten und Öffnungszeiten statt.

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Auf allen Märkten ist das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen erlaubt.

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4) Zur Verabreichung von alkoholischen Getränken auf den

Weihnachts- und Jahrmärkten zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Standplätze

(l) Auf den festgesetzten Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Verbandsgemeindeverwaltung für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Verwaltung weist die Standplätze nach den marktbetriehlichen Erfordernissen zu. Sie kann, wp,nn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Zuweisung auf be­stimmte Ausstellergruppen und Anbietergruppen im Rahmen des § 70 Abs. 2 Gewerbeordnung beschränken. Es besteht kein An­spruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.

(2) Soweit von der zuständigen Behörde in dringenden Fällen

vorübergehend Plätze, Zeiten und Öffnungszeiten abweichend geregelt werden, ist dies vom Veranstalter ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Jedem Bewerber darf nur ein Standplatz zugewiesen werden.

(4) Die Zuweisung eines Standplatzes soll vorher schriftlich bc- \ antragt werden.

§ 2

Verkaufsgegenstände der Veranstaltungen

(1) Auf den Wochenmärkten dürfen gemäß § 67 der Gewerbeordnung zum Verkauf angeboten werden

1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15.03.1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445, 2481), mit Ausnahme alkoholischer Getränke,

2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,

Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Ge­binden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

(?) Auf den Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten dürfen Waren aller Art gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung feilgebotcn werden. Die Weihnachts- und Jahrmärkte beinhalten auch das Ausrichten eines Volksfestes nach 5 60 b Gewerbeordnung.

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(5) Wird ein zugeteilter Platz nicht bis zu-der in der Erlaubnis angegebenen Uhrzeit belegt, kann der Marktaufseher diesen Platz anderweitig belegen. Die Standplatzinhabcr sind nicht berechtigt, die ihnen zugewiesenen Plätze untereinander zu tauschen.

(6) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(7) Die Erlaubnis kann von der Verwa)tung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerecht fertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme an dem Markt erforderliche Zuver­lässigkeit nicht besitzt.

(8) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor wenn

1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,

2. der Marktplatz ganz oder teilweise wegen Baumaßnahmen nicht benutzbar ist oder für andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

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Anlage Nr. 10 zur Niederschrift