Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder

Beauftragte trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,

4. ein Standinhaber die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochen-, Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten L'. der Stadt Montabaur in der jeweils gültigen Fassung fälligen ''-'Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt,

wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 4

Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen

1. an den Wochenmärkten frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit,

2. an den Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten nicht vor c6.oo Uhr

angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Bei Beginn der Marktzeiten muß das Anfahren und Aufstellen der Marktgegen­stände und die Einrichtungen der Marktstände sowie die Be- \ lieferung der Verkaufsstände durchgeführt sein.

(2) Die Marktstände müssen

1. an den Wochen- und Krammärkten spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit,

2. an den Weihnachts- und Jahrmärkten spätestens zu dem in der Erlaubnis angegebenen Zeitpunkt,

entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Stand­inhabers entfernt werden. Ausnahmen können auf Antrag durch die Varbandsgemeindeveiwaiuung erteilt werden.

(3) Sollten besondere Gründe eine frühere Räumung erfordern, so ist den entsprechenden Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

§ 5

Verkauf Seinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Marktplätzen sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zuge­lassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Dies gilt auch für Lager- und Kühlfahrzeuge sowie für Toilettenwagen.

Soweit die Marktplätze nur bis zu einem bestimmten Gewicht belastet werden können, dürfen von der Verwaltung nur solche Verkaufseinrichtungen zugelassen werden, die das zulässige Höchstgewicht nicht erreichen.

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(3)

?kau!?einrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Ver­waltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnliche Einrichtungen befestigt werden.

^j.(4jLDie Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sicht- ^ barer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausge-

?**'!'"J., sehr iebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzu­bringen.

(5) Das Anbringen von anderen als in Abs. 4 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(6) Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten.

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Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmer und Besucher der Marktveranstaltungen haben mit dem Betreten der Marktplätze die Bestimmungen dieser

\ Polizeiverordnung sowie die Anordnungen der Verbandsgemeinde­verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung sowie das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten auf den Marktplätzen und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unver­meidbar behindert oder belästigt werden.

(3) Es ist insbesondere unzulässig,

1. Waren im Umhergehen anzubieten,

2. Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mitzuführen,

3. Lautsprecheranlagen oder andere Beschällungsanlagen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verwenden,

4. Speisen außerhalb konzessionierter Gaststätter.räume oder zugelassencr Imbißstände zuzubereiten,

5. Getränke und Frischwasserleitungen ohne sichere Abdeckung zu verlegen.

(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stelle ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

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