Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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§ 7

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Sauberhaltung der Marktplätze

(1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden.

(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,

1. den auf ihren Standplätzen und angrenzenden Gangflächen anfallenden Kehrricht (Müll) zu entfernen,

2. Abwässer durch geeignete Abwasserschläuche in einen Kanal­einlaufschacht zu leiten.

§ 8

Haftung

Die Verbandsgemeinde Montabaur bzw. die Stadt Montabaur übernehmen keine Haftung für Schäden, die von Marktbeschickern und Marktbe­suchern verursacht werden. Den Marktbeschickern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Stände, Aufbauten, Anlagen und die dazu gehörenden Einrichtungen.

§ 9

Gebühren

Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf Wochen-, Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten der Stadt Montabaur.

§ 10 .

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 37 Abs. 1 des Polizeiverwaltungs­gesetzes von Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 u. 7 dieser Polizeiverordnung verstößt oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungs­widrigkeit kann gemäß § 37 (2) des Polizeiverwaltungsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1978 (BGBl. I S. 1645,

1653) Anwendung.

§ 11

Inkraf ttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

5430 Montabaur, _ Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

- als Ortspolizeibehörde -

In Vertretung:

(Reusch)

I. Beigeordneter

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Diese^^Cliz^^/erordnung ist am _ im Wochenblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekanntgemacht worden. Sie tritt daher am in Kraft.

5430 Montabaur,

In Vertretung:

(Reusch)

I. Beigeordneter

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