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§ 7
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Sauberhaltung der Marktplätze
(1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
1. den auf ihren Standplätzen und angrenzenden Gangflächen anfallenden Kehrricht (Müll) zu entfernen,
2. Abwässer durch geeignete Abwasserschläuche in einen Kanaleinlaufschacht zu leiten.
§ 8
Haftung
Die Verbandsgemeinde Montabaur bzw. die Stadt Montabaur übernehmen keine Haftung für Schäden, die von Marktbeschickern und Marktbesuchern verursacht werden. Den Marktbeschickern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Stände, Aufbauten, Anlagen und die dazu gehörenden Einrichtungen.
§ 9
Gebühren
Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf Wochen-, Kram-, Weihnachts- und Jahrmärkten der Stadt Montabaur.
§ 10 .
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 37 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 u. 7 dieser Polizeiverordnung verstößt oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 37 (2) des Polizeiverwaltungsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1978 (BGBl. I S. 1645,
1653) Anwendung.
§ 11
Inkraf ttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
5430 Montabaur, _ Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
- als Ortspolizeibehörde -
In Vertretung:
(Reusch)
I. Beigeordneter
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Diese^^Cliz^^/erordnung ist am _ im Wochenblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekanntgemacht worden. Sie tritt daher am in Kraft.
5430 Montabaur,
In Vertretung:
(Reusch)
I. Beigeordneter
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