Beschlußvorschlag:
Der Rat nimmt die von den Ehel. Jaspert mit Schreiben vom 17.2.1984 im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung nach § 2a gbs. 7 BBauG vorgebrachten Bedenken zur Kenntnis und beschließt, die Bedenken zurückzuweisen. -
Begrü n dung:
Der Rat hat bereits durch Beschluß vom 26.1.1984 die im Rahmen der zweiten Offenlage der Bebauungsplanänderung vorgebrachten und inhaltlich gleichlautenden Bedenken zurückgewiesen. Im Rahmen der jetzigen eingeschränkten Beteiligung nach § 2a Abs. 7 BBauG werden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Denn der Rat hat - nicht zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichtes Koblenz im Streitverfahren Jaspert ./.
Kevag - festgestellt, daß den Ehel. Jaspert weder ein Anspruch auf Beseitigung des Leitungsmastes noch auf Verlegung der Freileitung zukommt. \
Auch eine Beeinträchtigung der Bebauung durch Freileitung und Betonmast ist nicht gegeben. Denn aufgrund einer Zusage der Kevag sowie durch einen Bauvorbescheid nach § lo2 LBauO ist sichergestellt, daß das Grundstück parallel zur Grundstücksgrenze mit einem Baukörper mit einer max. Firsthöhe von 6,9o m zu bebauen ist (s.a. beigefügte Bebauungsskixze).
In ihren Bedenken sprechen die Ehel. Jaspert irrtümlich von einer Reduzierung des Schutzstreifens auf 3,oo m gemäß einer Absprache mit der Kevag. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen Sicherheitsabstand zwischen dem Bauvorhaben und der Versorgungsleitung im Bereich des Schutzstreifens.
Nur eine Einschaltung des Versorgungsträgers im Rahmen des Baugenehmi gungsverfahrens räumt diesem die Möglichkeit der Überprüfung ein, ob -die er forder lichen Sicherheitsabstände eingehalten werden.
( Dr. Pospel-Dölken ) Bürgermeister

