Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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5430 Montaoaur, .2.1984

VEaSANOSGEHEINOEVESMALlUNG

Abt. 111/Ir Ab.: 610-13

Offentliche/nichtöffent!iche Sitzun-j

Anlage Nr. 5 zur Niederschrift

VORLAGE

für die Sitzung des Stadtrates

am 28.2.1984 . Vorlage Nr. 496 __

ung vom 3.1984 -P. VIII

für die Sitzung des-

am __, Vorlage Nr.

3etr.: Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken zur Bebauungsplanänderung

"In den Fichten - Auf der Trift" im Stadtteil Eigendorf im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung gemäß § 2a Abs. 7 BBauG

Trichterstatter: OAR Kaltenhäuser ' Sachbearbeitern!* Abteilung: Bauamt

^ Sachverhalt:

Der Rat hat durch Beschluß vom 26.1.1984 einer von der Kevag im Rahmen der vom 7.11. - 7.12.1983 durchgeführten zweiten Offenlage der Bebauungsplanänderung vorgetragenen Anregung auf Ergänzung der Textfestsetzungen entsprochen. Hiernach soll in die Textfestsetzung zum Bebauungsplan aufgenommen werden:

"Bauvorhaben innerhalb des-Schutzstreifens-der 2o KV^-Freileitung / sind vor Erteilung der Baugenehmigung mit demVersorgungsträger^' * abzustimmen".

Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die Ausführungsart der Gebäude im Bereich des Schutzstreifens vor Beginn der Planung mit der Kevag abzustimmen ist, damit die nach den VDE-Bestimmungen

^ erforderlichen Sicherheitsabstände von den Gebäuden zu den Leiter­

seilen eingehalten werden.

J# * Da es sich im vorliegenden Falle um eine Änderung nach der Offenlage nach § 2a Abs. 6 BBauG handelt, zudem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 2a Abs. 7 BBauG in der Meise durchgeführt, daß den betroffenen Grundstückseigentümern (Flurstück Nr. 33/2 - Ehel. Helmut und Liesel Jaspert; Flurstück Nr. 33/1 - Ehel. Hermann und Margarethe Wies) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Die Ehel. Helmut und Liesel Jaspert tragen mit Schreiben vom 17.2.1984 erneut Bedenken vor und begründen diese Bedenken zum einen damit, daß eine Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. 33/2 sowohl durch einen erhöhten Grenzabstand als auch durch die Begrenzung der Firsthöhe auf max. 6,9o m gegeben sei. Zum anderen werde es abgelehnt, ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück mit der Kevag vorher abzustimmen; in der Urteilsbegründung des Landgerichts Koblenz vom 5.5.1983 sei ausgesagt, daß die Kevag den Schutzstreifen auf 3,oo m reduziere und sich somit hinsichtlich einer Bebauungsmöglichkeit endgültig festgelegt hätte.

-mg vom 4.1984 -P. VIII

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