Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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zwischen

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

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Anlage Mr. 3 {

der Stadt Montabaur,*

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Possel-Dölken,

und

der Ortsgemeinde vertreten durch

Nachdem die Absicht besteht, die Hartung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung in der Stadt Montabaur und in den Ortsgemeinden, die der Verbandsgemeinde Montabaur angehören, auf einen Privatunternehmer zu übertragen und um die Weiterbeschäftigung eines Elektromeisters durch die Stadt Montabaur zu ermöglichen sowie den Ortsgemeinden eine kostengünstige Wahrnehmung der Planung und Bauleitung für die Straßenbeleuchtung zu ermöglichen, wird folgendes vereinbart:

§ 1

Inanspruchnahme städtischen Personals

(1) Die Stadt Montabaur beschäftigt Personal, das die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, folgende Arbeiten durchzuführen:

a) Aufstellen von Beleuchtungsplänen für das Aufstellen von Straßenleuchten

1. in Neubaugebieten und

2. zur Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung der vorhandenen Straßenbeleuchtungsanlage,

einschließlich der Planung der Kabeltrassen,

b) die Bauleitung bei der Aufstellung von Straßenleuchten und der Verlegung von Kabel für die Straßenbeleuchtungsanlage durch beauftragte Unternehmen und

c) die Unterlagen für die Ausschreibung der Arbeiten zur erstmaligen Herstellung sowie zur Verbesserung, Erneuerung oda*Erweiterung der Straßenbeleuchtungs­anlagen zu erstellen und die Angebote auszuwerten.

(2) Die Stadt Montabaur erklärte ihre Bereitschaft, der Ortsgemeinde das von ihr beschäftigte Personal für die Abs. 1 genannten Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

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(3) Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, für die in Abs. 1 genannten Arbeiten das Personal der Stadt in Anspruch zu nehmen, sofern dieses in der Lage ist, die Arbeiten innerhalb angemessener Zeit durchzuführen.

§ 2

Endmontage

Im Rahmen der zeitlichen und technischen Möglichkeiten können die Ortsgemeinden das von der Stadt beschäftigte Personal und das von ihr vorgehaltene technische Gerät auch für die Endmontage (Anschluß der Straßenleuchten an das Stromnetz) gegen Ersatz der Lohn- und Gerätekosten in Anspruch nehmen.

§ 3

Kostenerstattung

(1) Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, der Stadt die für Arbeiten nach § 1 Abs. 1 entstehenden Lohnkosten (incl. Sozialleistungen) und Gerätekosten zu erstatten.

(2) Die Kostenerstattung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.

(3) Auf Wunsch sind der Ortsgemeinde die voraussichtlich entstehenden Kosten vor Beginn des Arbeitseinsatzes mitzuteilen.

§ 4

Anforderung

(1) Die Ortsgemeinde wird, wenn sie die Dienste städtischen Personals in Anspruch

nehmen will, die Stadt rechtzeitig informieren, so daß eine sinnvolle

Koordination der Arbeiten in der Stadt und in anderen Ortsgemeinden möglich ist.

(2) Die Stadt ist verpflichtet, der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteile

wenn ein Auftrag nicht innerhalb der gewünschten Zeit erfüllt werden kann.

(3) Aufträge von Ortsgemeinden werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Auf­tragseingangs bearbeitet, sofern nicht einvernehmlich zwischen den Orts­gemeinden eine andere Absprache getroffen wird. Wenn kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten zu erzielen ist, entscheidet der Bürgermeister der Stadt über die Reihenfolge der Aufgabenerfüllung.

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Anlage.Nr. 3 zur Niederschrift