5
(4) Der Auftragnehmer darf die von Ihm vorzunehmenden Arbetten nur m!t vorheriger Zustimmung des Auftraggebers von etnem Subunternehmen ausführen lassen.
§ 5
Ent^elt
(1) Das Entgelt für die Wartung und Instandsetzung der Straßenbeleuchtungsanlagen (§ 3 Abs. 1 und 2) beträgt _ DM Je zu wartende Leuchte.
(2) Der Einheitspreis Je Leuchte gilt Jeweils für den zweijährigen Wartungszeltraum.
Hierdurch sind alle Innerhalb des Jeweiligen Wartungszeltraumes notwendigen Instandsetzungs- und Unterhaitungsarbelten - ausgenommen "Regiearbeiten" - abgegolten.
(3) Das Entgelt für "Regiearbeiten" (§ 3 Abs. 4) beträgt:
1.
für den Elpsatz mit Fahrer
des Fahrzeuges
DM/Stunde '
2.
!
für den Etnsatz
e 1 nes
Monteurs
DM/Stunde
3.
für den Einsatz monteurs
e 1 nes
Hl 1fs-
DM/Stunde.
(4) Die Zahlung des Entgeltes erfolgt halbjährlich; Jeweils zum 1.4. und 1.10. eines Kalenderjahres zü Je einem
V! erte!.
Der Auftragnehmer hat ln jedem Kalenderjahr bis spätestens 1.10. eine entsprechende Rechnung vorzülegen.
"Regiearbeiten" sind zu den gleichen Zeitpunkten wie ln Satz 1 - Jeweils aber nach Vorlage einer gesonderten; vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten anerkannten Rechnung - abzürechnen und zü bezahlen.
(5) Das Entgelt wird alle 2 Jahre den Lohn- und Materlal- prelsstelgerungen angegllchen; erstmals zum 1.1.1986. Dasselbe gilt für dte Verrechnungssätze der "Regiearbeiten". Das Entgelt und die Verrechnungssätze der "Regiearbeiten" erhöhen oder vermindern sich Jeweils um denselben vom-HundertsatZ; ln dem sich die Unterpositionen "elektrische Kabel- und Leltungsanlagen ln Gebäuden"
des "Preisindex für Bauwerke - Wohngebäude Insgesamt - Im Bundesgebiet und West-Berlin" auf der Basis 1980 = 100; !n den; dem Anpassungszeltraum vorangehenden 2 Kalenderjahren verändert hat.
Die erforderlichen Angaben sind beim Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz ln Bad Ems zu erfragen, ln dem Jeweiligen Anglelchungssatz sind sowohl die Änderungen der Löhne als auch die der Matertalkosten enthalten.
(6) Die Zusammensetzung und die Höhe der Anglelchung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
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vom
1984
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§ 6
Mehrwertsteuer; Veftfagsäridefühgeh; Ger Ichtsstand
(1) ln den Preisen Ist keine Mehrwertsteuer enthalten; sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ln der Jeweils bei Leistung geltenden Höhe zusätzlich und gesondert ln Rechnung gestellt; dabei gilt dte Leistung mit Ausnahme der Leistungen nach § 3 Abs. 2 Ziffer 4 Jeweils am Ende des zweijährigen Wartungszeltraumes
a1s erbracht.
(2) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(3) Gerichtsstand Ist der Sitz des ln diesem Vertrag genannten Auftraggebers.
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Der Auftragnehmer
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