Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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3. Überprüfung der Leuchtenmasten, Wandarme, Sei!Über­spannungen, Obergangskästen auf Korrossion und einwand- frete mechanische Festigkeit, auch im Beretch des Mauerwerks;

4. Beseitigung von Schäden jeglicher Art an Leuchten, Schaltstelien, Masten und Haltevorrtchtungen (z.B.

Ersatz defekter Wannen, Fassungen, Vorschaltgeräte, Sicherungen und sonstigen Schaltgeräten, Befestigung loser Halterungen, Beseitigung von Korrossionsschäden an Masten und sonstigen Halterungen durch Entrosten, Schutzanstrich und Fertiganstrich entsprechend dem vorhandenen Farbton usw.);

5. Auswechseln aller Leuchtmittel (Lampen einschl. Starter); Sonderleuchten, die erfahrungsgemäß eine größere Lebensdauer haben, sind nur alle 2 Wartungszeiträume auszuwechseln. Hierdurch wird die Höhe und Zusammen­setzung des Wartungsentgeltes nicht berührt;

6. Instandsetzung einzelner Straßenzüge, Leuchten oder Leuchtmittel, sofern diese außerhalb des normalen Turnus ausfallen. Bei stark belasteten Straßen ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, ansonsten spätestens innerhalb einer Woche, nachdem der Auftraggeber oder dessen Beauftragter diese Störung gemeldet hat.

(3) Stellt der Auftragnehmer bei Wartungs- oder Instandsetzungs­arbeiten fest, daß für die Beseitigung einer Störung

ein Dritter (z.B. Kevag) zuständig ist, so hat er das Erforderliche - ohne gesondertes Entgelt - unverzüglich zu veranlassen.

(4) Für Schäden, die durch Fremdeinwirkung oder durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt die Abrechnung der Kosten nach den Verrechnungssätzen "Regiearbeiten" des Leistungs­verzeichnisses. Die Leistungen sind jeweils auf einem gesonderten Raportzettel aufzutisten und vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten anerkennen zu lassen. Die Rechnungs­stellung für diese Leistungen erfolgt zU Lasten der auftraggebenden Stadt/Ortsgeme t nde.

!n Rechnung gestellt wird nur Arbeits- und Gerätezelt­aufwand am Einsatzort. An- und Abfahrtszeiten werden nicht vergütet; gleiches gilt für Wegstreckenentschädigungen.

Bestehen Zweifel, ob es sich um "Regiearbeiten" handelt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

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(5) Werden innerhalb eines Wartungszeitraumes in einer Gemeinde weitere Leuchten installiert, so zählen diese in dem betreffenden Wartungszeitraum bei der Feststellung des Entgelts (§ 5 Abs. 1) nicht zu der Zahl der zu wartenden Leuchten; hieran erforderlich werdende Instandsetzungen sind vom Auftragnehmer - ohne besonderes Entgelt - vorzunehmen, sofern und soweit dem Auftraggeber gegenüber der Installationsfirma keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Durchführung von Wartungsarbeiten rechtzeitig, spätestens 3 Werktage vor Beginn anzuzeigen.

(7) Wird für die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungs­arbeiten das Ein- und Ausschalten des Stromes für die Straßenbeleuchtungsanlage erforderlich, so hat der Auftrag­nehmer sich dieserhaib rechtzeitig mit der Kevag in Verbindung zu setzen.

(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftragnehmer über die durchgeführten Wartungsarbeiten Jederzeit einen Lelstungs- und Materialnachweis zu fordern.

Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, so hat der Auftragnehmer die geforderten Nachweise innerhalb eines Monats vorzülegen.

Hierdurch wird die Pflicht des Auftragnehmers, einen Nachweis über die durchgefünrten, turnusgemäßen Wartungsarbeiten in Form eines Wartungsberichtes gemäß dem Leistungsvet zeichnis zU erbringen, nicht berührt.

§ 4

Sonstige Leistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Vornahme aller an der Anlage notwendigen oder gewünschten Arbeiten; insbesondere erklärt er sich bereit, Zug um Zug energiesparende Leuchtmi'tte! einzuwechseln, sofern die Leuchten dafür geeignet sind und die öffentiiche Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und sonstigen Schäden, die von ihm zu vertreten sind, unabhängig von dem Grade des Verschuldens.

(3) Die Wartungsarbeiten an Anlageteilen, die auf gemeinsamem Gestänge mit Kevaganlagen oder in gemeinsamer Umhüliung mit Kevagleitungen geführt sind, werden durch die Kevag ausgeführt. Ebenso werden die Verbindungsstellen in den Kabelverteilungskästen von der Kevag gewartet.

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