Akte 
Sitzung 28. Februar 1984
Entstehung
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Wartungs- und Ins t andset z ung svertrag für d!e Straßenbeleuchtung

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zw) schert

der Ftrma - vertreten durch

und

der Ortsgemelnde/Stadt

- vertreten durch den (Orts-)Bürgermelster, Herrn

§ 1

Gegdristarid des Vertrages

(1) Dte Ortsgemetnde/Stadt )st Träger der öffentlichen Straßen­beleuchtung. S)e beauftragt den Auftragnehmer mtt der Durchführung der Wartung und Instandsetzung der Straßen­beleuchtung nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages.

(2) Grundlage des Vertrages Ist die Ausschreibung der Kretsverwaltung des Westerwaidkreises, Montabaur,

vom 15.12.1985. Soweit ln diesem Vertrag nichts anderes geregelt Ist, finden die Grundlagen der Auschrelbung und des Angebotes sinngemäß Anwendung.

§ 2

Dauer ürid Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am 1. 1. 1989 und endet am 51.12.1995.

(2) Der Vertragszeitraum gliedert sich ln 5 Wartungszelträume von Je 2 Kalenderjahren.

<rtg vom :'ni 1984 P. VHI

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(5) Dieser Vertrag verlängert sich über den ln Abs. 1

genannten Zeitraum hinaus um Jeweils 2 Wartungszelträume, wenn der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf durch einen der Vertragsschließenden schriftlich (Elhschrelben mtt Rückschein) aufgekündigt wird. Maßgebend Ist das Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens.

(9) Beiden Vertragsparteien steht das Recht zu, bei Vorllegen eines wichtigen Grundes den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt Insbesondere dann vor, wenn

a) eine Vertragspartei eine Ihr nach diesem Vertrag obliegende Verpflichtung trotz Anmahnung nicht bzw. schlecht erfüllt,

b) der Auftragnehmer ln Konkurs gerät oder zahlungs­unfähig Ist,

c) bei einer Vertragspartei eine Änderung Ihrer Rechts­stell ung e1 ntr1tt. ,

!m übrigen kann dieser Vertrag Jederzeit ln beiderseitigem Einvernehmen gekündigt werden.

Die Kündigung hat Jeweils schriftlich (Einschreiben mtt Rückschein) unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zU erfolgen.

(5) Für den Fall, daß der Auftragnehmer die vereinbarten

Leistungen nicht erbringen kann, hat er dem Auftraggeber dies unverzüglich mltzütellen und eine geeignete Nachfolge­firma ZU benennen.

Die rechtlichen Folgen aus diesem Vertrag bleiben hierdurch unberührt.

§ 5

Le 1 sturigsumfäng

(1) Die Wartung und Unterhaltung umfaßt die Überprüfung, Pflege und Instandhaltung der Anlage und die Beseitigung von Störungen und Schäden.

(2) !m Rahmen des allgemeinen Entgeltes werden von dem Auftragnehmer Innerhalb eines Wartungszeltraumes folgende Leistungen erbracht:

1. Säubern der Leuchtengehäuse und -wannen unter Verwendung von zUgelassenen Reinigungsmitteln;

2. Überprüfung der Leuchten und der elektrischen Zule)

auf einwandfreien elektrischen und mechanischen Zustand; ^

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Anlage Nr. 2 zur Niederschrift