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§ 5
Knderungen
(1) Änderungen dieser Vereinbarung sind im oeiderseitigen Einvernehmen möglich.
(2) Ergeben sich aus der Änderung für eine Vertragspartei finanzielle Auswirkungen, kann sie nur zu Beginn eines Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Änderungswünsche sollen der anderen Vertragspartei spätestens am 3o.6. für das folgende Jahr mitgeteilt werden.
§ 6
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
Die Vorschriften des VwVfG (§§ 54 bis 62) finden entsprechende Anwendung.
§ 7
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt rückwirkend ab 1.1..1984 in Kraft.
Montabaur /
FÜR OIE STADT MONTABAUR
FÜR OIE ORTSGEMEINDE
( Dr. Possei-Dölken ) Bürgermeister
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