erfolgt durch die Verbandsoemeindeverwaltunc Montabaur. Der Westerwaldkreis erhält jeweils eine Ausfertigung der Belegungspläne*.
Dem TuS. Montabaur oder seinem Rechtsnachfolger wird die Sportplätzwerbung gestattet* Einnahmen aus dieser Werbung stehen dem TuS Montabaur zu.'^L ^ Die Art der Werbung Ist jeweils zwischen dem TuS Montabaur sowie der Stadt Montabaur und dem Westerwaldkreis abzustimmen. *. i
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(2) Für die Aufstellung der weiteren Belegungspläne für die schulische Nutzung sind.die Schulleiter der Schulen, die das Tennenspielfeld be-^ legen^ zuständig. -
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(3) Der Westerwaldkreis stellt dem TuS Montabuar in der Dreifachsport-r
geraten
(4) Dem Westerwaldkreis obliegt die laufende Pflege und Unterhaltung
des Tennenspielfeldes und der dazu gehürenden. Anlagen.* j ^
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Die Stadt Montabaur Übernimmt die regelmäßige Behandlung der Sportplatz^
\'. V;.* '. decke mit dem SportplatzpfTegegerät.^r
' Die Betriebs^ und Unterhaltungskosten für den Tennenplatz werden wie--
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folgt aufgeteilt^
a) Die Stadt .übernimmt vorab die Koster.für die Urtsrhaltung und Bewirtschaftung der Flutlichtanl'
b) Die übrigen Betriebs- und Unterhaitungskostens werden zwischen der L Stadt und den Schulträgern im Verhältnis der Benutzungszeiten fürr;
die schulische und außerschulische Nutzung verteilt. Maßgebend - rr!
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^ 'ist der Belegungspli
c) Der nach lit. b) auf die^ schulische Nutzung entfallende Kpstenanteil* wird zwischen den Schulträgern im Verhältnis der Benutzungszeiten der Schularten zwischen Kreis und Verbandsgemeinde aufgeteilt..
ng vorn .1985 F. IX
9 vom 1985 - IX

