(5) Betriebs- und Unterhaltungskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 sind:
- *
a) 'Investitionskosten für Erneuerungs- und Unterhaltungsarbeiten,
b) Sachkosten im Zusammenhang mit der laufenden Pflege'des Tennenspiel
feldes einschließlich der Kosten für den Einsatz des Sportplatzpflege- gerätes* durch.die Stadt Montabaur. . - - .** ' . .
c) Personalkosten für den Einsatz von Mitarbeitern zur Erfüllung der
Aufgaben nach Buchst, a) und J?).^
' . ' . ' * * . ' - . - - ... *
(E).Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt jährlich auf der Grundlage
der vom Westerwaldkreis und der Verbandsgemeindeverwaltung (bzgl/Abs. 4 S. 2), erstellten Einzelnachweise. . \ - *.
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(1) Die Umkle'ideräume und'die dazugehörigen Nebenraume für die Außensport-* anlagen in der DreifachsporthaiIe werden schulisch und außerschulisch genutzt.* * * .. ..
Die Umkleideräume und die dazugehörigen Nebenräume zu den Außensportanlaga^ stehen an Schultagen ab 17.00 Uhr und an schulfreien Tagen ganztägig der- L Stadt Montabaur zur außerschulischen Nutzung zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der beanspruchten Belegungszeit (Westerwaldkreis
und Verbandsgemeinde Montabaur für die in ihrer Trägerschaft stehenden Schulen.'Stadt Montabaur für, die Inanspruchnahme durch außerschulische
Nutzung) erfolgt die Aufteilung der Betriebs- und Unterhaltungskosten
r
(2) Betriebs- und Unterhaltungskosten im Sinne des § 4 Abs/ 1 sind:
a) Investitionskosten für Erneuerungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,
b) laufende Unterhaltungskosten (Reparatur, Wartung pp.),

