27.Aua. '985
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§ 7
(1) Die im Bereich des Schulgebäudes durch den Westerwaidkreis errichtete Schul Straße wird gemeinsam genutzt. Die Straße dient ausschließlich der Erschließung des Schul- und Sportzentrums. Die Schaffung einer Durchfahrtmöglichkeit zur Esche!bacher Straße bedarf der Zustimmung der Stadt Montabaur.
(2) Hinsichtlich der Aufteilung der Investitions- sowie laufenden Unterhaltungskosten wird folgendes Beteiligungsverhältnis zwischen Westerwaldkreis und Stadt Montabaur festgelegt:
Die Investitions- und laufenden Unterhaltungskosten von der von-Bodelschwingh- Straße bis Außenwand Sporthalle in nördlicher Richtung trägt die Stadt Montabaur, die Kosten für die übrige Streckenführung der Westerwaldkreis.
(3) Laufende Unterhaltungskosten im Sinne des Abs. 2 sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des für die ordnungsgemäße Benutzung der Schul Straße erforderlichen Zustandes. Vor der Auftragsvergabe ist die Zustimmung der Stadt Montabaur einzuholen, soweit die Auftragssumme den Betrag von 5.000,-- DM übersteigt.
§ 8
Soweit sich aus den vorgenannten Vertragsregelungen Zahlungsverpflichtungen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Stadt Montabaur ergeben, wird folgende Vereinbarung getroffen:
Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt bis zur Höhe von 90 % des jeweiligen voraussichtlichen Gesamtkostenanteils geleistet. Die Zahlung des Restanteils von 10 % erfolgt nach Vorlage der Schlußabrechnung durch den Westerwaldkreis.
§ 9
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft. Er gilt auf unbestimmte Zeit.
Montabaur, den
Für den Westerwaldkreis: Für die
Verbandsgemeinde Montabaur
Für die Stadt Montabaur:
--Hg vom
.1985 F. IX
g vom 1985 - IX

