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Höhe und unmittelbar die sich als Schurträger ergebenden Kosten nach § 61 Abs. 3 SchulG, soweit sie aus dem Vertrag vom zwischen*
dem Westerwaldkreis, der Verbandsgemeinde Montabaur und der Stadt Montabaur hinsichtlich der Aufteilung der Baukosten der Dreifachsporthalle und der Mitfinanzierung der Umkleideräume für die Außensportanlage sowie nach § 4 Abs. 5 dieses Vertrages nichts anderes ergibt.
(3) Das im Bereich des Schulgeländes durch den Westerwaldkreis errichtete Tennenspielfeld wird schulisch und außerschulisch genutzt. Oas Tennenspielfeld soll darüber hinaus den derzeitigen Sportplatz der Stadt Montabaur an der Koblenzer Straße ersetzen.
Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszweckes durch die Stadt Montabaur trägt diese die Investitionskosten des Tennenspielfeldes, soweit sie durch Landeszuwendungen und den 10 %igen Kreiszuschuß' nicht gedeckt sind. Wegen der Bereitstellung des Tennenplatzes für den Schulsnort sind die Kosten bei der Festlegung der Finanzierungsanteile für das Stadion "Typ S" angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Aufschüttung des Tennenspielfeldes erfolgte durch nicht benötigte Erdmassen aus den Bereich des Geländes der Berufsbildenden Schule. Für. die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten - Abtrag und Aufschüttung - wird ein Beteiligungsverhältnis zwischen Westerwaldkreis und Stadt Montabaur von 50 : 50 festgelegt.
(5) Soweit Einrichtungen nach den Abs. 1 - 3 gemeinsam genutzt werden, sind hinsichtlich der Nützungszeiten sowie der Übernahme anteiliger 8ewirt- schaftungs- und Unterhaltungskosten gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.
ng vom ,1985 ?. IX
9 VOM
1985 IX
(1) Oer im Bereich"des Schulgeländes durch den Westerwalb^reis errichtete Busbahnhof wird gemeinsam genutzt. Dem Westerwaldkreis obliegt die Verpflichtung zur laufenden Unterhaltung.

