Akte 
Sitzung 17. Oktober 1985
Entstehung
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Im einzelnen handelt es sich um folgende Parzellen:

- Die genauen Bezeichnungen werden zur Zeit ermittelt -

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Der Westerwaldkreis verpflichtet sich, das für den Bau eines Stadions vorge­sehene Gelände nach genauer Festlegung des Standortes und Vermessung durch das Katasteramt entschädigungsfrei der Stadt Montabaur zu übertragen. Hinsichtlich der Mitnutzung des zu errichtenden Stadions durch die Schulen­ist zu gegebener Zeit eine Vereinbarung zwischen dem Westerwaldkreis, Verbands-t gemeinde Montabaur und Stadt Montabaur abzuschließen.

§ 3

Außer dem in § 3 dieses Vertrages vorgesehenen Eigentumsübergang auf die Stadt Montabaur erfolgt aus Gründen der Praktikabilität keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen.

§ 4 *

(1) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen wird festgestellt: ^

Die Verbandsgemeinde Montabaur ist Träger der Hauptschule Montabaur (Schulträger gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 06.11.1974 (GVB 1 . S. 4S7) in seiner jeweiligen Fassung - SchulG -. Als Schulträger der Hauptschule Montabaur trägt die Verbands- gemeinde Montabaur die Kosten gemäß § 61 Abs. 3 SchulG in voller Höhe und unmittelbar. ^

(3) Träger der Realschule Montabaur, der Berufsbildenden Schule Montabaur sowie der beiden Sporthallen ist der Westerwaldkreis. Dieser -ragt in voller

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