Im einzelnen handelt es sich um folgende Parzellen:
- Die genauen Bezeichnungen werden zur Zeit ermittelt -
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Der Westerwaldkreis verpflichtet sich, das für den Bau eines Stadions vorgesehene Gelände nach genauer Festlegung des Standortes und Vermessung durch das Katasteramt entschädigungsfrei der Stadt Montabaur zu übertragen. Hinsichtlich der Mitnutzung des zu errichtenden Stadions durch die Schulenist zu gegebener Zeit eine Vereinbarung zwischen dem Westerwaldkreis, Verbands-t gemeinde Montabaur und Stadt Montabaur abzuschließen.
§ 3
Außer dem in § 3 dieses Vertrages vorgesehenen Eigentumsübergang auf die Stadt Montabaur erfolgt aus Gründen der Praktikabilität keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen.
§ 4 *
(1) Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen wird festgestellt: ^
Die Verbandsgemeinde Montabaur ist Träger der Hauptschule Montabaur (Schulträger gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 06.11.1974 (GVB 1 . S. 4S7) in seiner jeweiligen Fassung - SchulG -. Als Schulträger der Hauptschule Montabaur trägt die Verbands- gemeinde Montabaur die Kosten gemäß § 61 Abs. 3 SchulG in voller Höhe und unmittelbar. ^
(3) Träger der Realschule Montabaur, der Berufsbildenden Schule Montabaur sowie der beiden Sporthallen ist der Westerwaldkreis. Dieser -ragt in voller
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