Akte 
Sitzung 27. Juni 1985
Entstehung
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28. Mai 1985

VERBANDSGEMEIALEVERWALTUNG

-Abt. 1/1 - Az.: 020.00

5430 Montabaur,

Anlage Nr. 2 zur Niederschrift

SACHSTANOSBERICHT:

Anlage 10

zur Sitzung des

! x) Haupt- und Finanzausschusses \

der __

! *1 Stadt- ^

27. 6.85

t !Bauausschusses )

E^Jverbandsgemeinde-) Rates

am

) ) -Ausschusses)

LJ Ortsgemeinde- )

Montabaur

Betr.: Beratung und Beschlußfassung über eine Änderung der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Montabaur - Antrag der FWG-Fraktion -

Sachverhalt:

^ Mit Schreiben vom 09.05.1985 beantragt die FWG-Fraktion, die Satzung der Stadt '3? Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsän- lagen (Ausbaubeiträge) um eine Regelung über die Bürgeranhörung zu erweitern. Demzufolge soll der Stadtrat in öffentlicher Sitzung die Beitragsschuldner über Einzelheiten der Ausbaumaßnahme informieren.

Sowohl die Ausbaubeitragssatzung (§ 1 Abs. 5) als auch die Erschließungsbeitrags­satzung (§ 1 Abs. 2) der Stadt Montabaur beinhalten Regelungen über eine Beteili­gung der betroffenen Bürger: s

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"Sobald die Ortsgemeinde entschieden hat, eine Erschließungs-/Ausbaumaßnahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat, durchzuführen, teilt die Verbandsgemeindeverwaltung dies im Auftrag der Ortsgemeinde unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schrift­lich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunter­lagen,"die den Ausschreibungen zugrundegelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann."

!

Nach diesen Bestimmungen ist die Verwaltung in jedem Falle einer Erschließungs- oder ^ vom Ausbaumaßnahme verpflichtet, die betroffenen Bürger auf diese Informationsmöglich- 1935 keit hinzuweisen. Die praktische Erfahrung zeigt, daß hiervon sehr reger Gebrauch ge- p ix macht wird. Es bedarf daher keiner Änderung der bestehenden Satzungsregelungen.

Die von der FWG beantragte Praxis liefe letztlich auf die Einführung sog. Bürgerfrage- ? ' stunden in Gemeinderatssitzungen hinaus, die das Ministerium des Innern und für Sport mehrfach für unzulässig erklärt hat. Die Regelung des § 35 Abs. 2 S. 1 GemO zielt .

auf die Durchführung einer Bürgeranhörung im Einzelfall ab. Die Anhörung der Beitrags- ^5

pflichtigen oder die Erörterung mit ihnen würde u. tc. den zeitlichen Rahmen der Stadt- jx ratssitzungen sprengen. Wenn es in der Begründung des Antrages der FWG-Fraktion heißt, der Stadtrat solle in der öffentlichen Sitzung über eine Ausbaumaßnahme Aufklärung über Einzelheiten geben, so ist darauf hinzuweisen, daß die von den Anliegern zu er- wartenden Fragen wohl in den meisten Fällen an die Adresse der Verwaltung gehen. Daher erscheint der von der Verwaltung seit einiger Zeit praktizierte Weg besser zu sein; g ^

der wie folgt aussieht: 1935

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9 vom 1985 - IX