Akte 
Sitzung 27. Juni 1985
Entstehung
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die im Bundestag keine Mehrheit finden, in den kommunalpolitischen Parlamenten eine Fortführung der Diskussion erfahren.

Ein konkreter Bezug ist nach Auffassung des Vorsitzenden erst dann gegeben, wenn der Stadt ein konkreter Antrag vorgelegt werde, aus dem hervorgehe, daß beabsichtigt sei, einen Schutzbereich zu bilden oder ein entsprechendes Gebiet einzurichten und mithin die Planungshoheit der Gemeinde berührt wird. Diese konkrete Situation sei derzeit jedoch nicht gegeben.

Der Antrag der SPD-Fraktion sei mithin nicht mit dem Hinweis auf die Selbst­verwaltungsrechte des Rates zu begründen, da der Antrag selbst sehr pauschal abgefaßt sei und ohne konkreten Bezug vorsorglich auf künftige Planungen ein­wirken solle. Aus diesem Grunde dürfe seines Erachtens der SPD-Antrag im Rat keine Behandlung erfahren. Er beantragt daher, den Antrag der SPD-Fraktion mit dem Hinweis der Unzuständigkeit durch Ratsbeschluß abzulehnen.

Zur Klarstellung erklärt der Vorsitzende abschließend, er selbst - und er gehe davon aus, daß dies auch für die Mehrheit der Ratsmitglieder gelte -, lehne nicht grundsätzlich die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Thematik ab. Er sei auch bereit, an einer allgemeinen politischen Diskussion teilzunehmen. Der Stadtrat als Gemeindeorgan sei jedoch nicht der geeignete Ort für diese Debatte.

Der Vorsitzende richtet an die Ratsmitglieder die Frage, ob weitere Wortmeldungen im Rahmen der Geschäftsordnungsdebatte gewünscht werden. Dies ist nicht der Fall.

Daraufhin wird der Antrag auf Ablehnung des von der SPD-Fraktion eingereichten Antrages wegen Unzuständigkeit des Rates zur Abstimmung gestellt.

Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung.

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Punkt IV/6: Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf Änderung der Erschließungs- und Ausbaubeitragssatzung der Stadt (Bürgeran­hörung vor Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen)

- Antrag der FWG-Fraktion -

- Anlage Nr. 2 -

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Ergänzend zu dem von der FWG-Fraktion eingereichten Antrag vom 09.05.1985 (An­lage Nr. 2) erklärt Ratsmitglied Schweizer (FWG), mit der beantragten Satzung­änderung wolle man eine Mitsprachegarantie betroffener Anlieger bei Straßen­baumaßnahmen festschreiben. Es sei hiermit jedoch nicht gemeint, daß jeder einzelne Bürger Gelegenheit erhalten soll, seine Meinung kund zu tun, sondern man halte die Benennung von Vertretern als Sprecher der Anlieger für ange­zeigt. Dieser Vorschlag werde auch in Anlehnung an die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 (1. Halbsatz) GemO unterbreitet, da diese Gesetzesregelung die Möglich­keit einräume, zu bestimmten Beratungsgegenständen Vertreter berührter Be­völkerungsteile zu hören. Bei der bisher geübten Praxis habe der Anlieger keine Möglichkeit, frühzeitig seine Meinung darzulegen. Die FWG-Fraktion vertrete die Auffassung, daß der Anlieger ein Anrecht darauf hat, über einen Sprecher, der die Interessen der Anlieger vertritt, vor den richtungsweisenden Beschlüssen des Rates das Für und Wider zu geplanten Maßnahmen aus der Sicht der Anlieger darzulegen. Die Regelung, wonach in der Vergangenheit bei einigen wenigen Straßen­baumaßnahmen politische Fraktionen die Anlieger zu einer Versammlung eingeladen haben, halte man für unzureichend und man schlage daher eine satzungsmäßige Festschreibung vor.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken meldet Bedenken bezüglich der satzungsmäßigen Festschreibung an. Nach seiner Auffassung bedarf es allerdings auch einer solchen Satzungsregelung nicht, da auch ohne diese Anliegergespräche durchgeführt werden können, wie dies in der Vergangenheit zum Teil geschehen ist.

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