' tm falle des-§ 34 88auG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoß- ? flächen zu ermitteln.
In Industriegebieten ergibt sichdie Geschoßflächenzahl aus der i 3aumassenzahit geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere , Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. 8ei Grundstücken, für die anstelle der 8ebauunq eine sonstige I Mutzunq festgesetzt ist oder bei denen die zulässige 3ebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßflächedie halbe Grundstücksfläche anqeseczt.
? § 6
4 Verteilung des beitragsfähigenErschließungsaufwandes
(1) Oer nach §3 ermittelte Erschließungsaufwana wird nach Abzug des
Anteils der Gemeinde (§4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt, für die Ermittlung der Grundstücksflachen gilt 2 § 5 Abs. 2. Oen Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund-
' stücke in Kernqebieten.Gewerbeqebieten und Industriegebieten Zov.H.
der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend
j gewerblich, industrieil oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke
j in sonstigen Baugebieten.
1(2) Sofern Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder L sonstiggNutzunqzuiässigist, wtrdderfrschließungsauf'wandab-
tl weichend von Absatz! nach den Geschoßflächen verteilt, für die
Ernt'ttlung darGeschoßflächengilt§5Abs. 3. Oen Geschoßflächen wtrdenfürGrundstückeinkernqebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten Zov.H. der Gescnoßfläc he hinzugerechnet; das gleiche gilt für überw'eueng gewerblich, industriell oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke in sonstigen öaugebieten.
(3) Grundstücke, die durch mehrere Erschüeßungsanlanen erschlossen werden, sind bei der .Abrechnung aller sie erschließenden Anlagen zu berücksichtigen und beitragspflichtig.
a} Gru ndvergunstigung:
Oer 3eres:hiunq des Erschließungsheitrages für zwei gemeindliche
Erschließungsanlagen werden die sich nach Abs 1 oder Abs. 2. ergebenden Berechnunqsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde geiegt.wenn beide Erschilaßungsanlhgenvotlin der Baulast der Gemeinde stehen. Herden Grundstücke durch mehr als zwei gemeindliche Erschiießungsanlagen erschlossen so werden die Berechnungsdaten nach Abs. ! oder Ats, 2 durch die Zahl der mehrfach verkommenden Erschließungsanlagen geteilt,
b) Vergünstigung bei Eckgrundstücken an GwHreindeitraßen und klassifizierten Straßen-,
Liegt aineMehrfach-Erschl'äßung nur für eine gemeindliche Erschließungsanlage and eine klassifizierte Aniege.or, so werden die sich ergebenden Serechnungsdatenna'.hAhs. isder Abs. 2 jeweils mit Bov.H. zugrunde gelegt- für Grundstücke sn zwei Gemeindestraßen und einer klassifizierten
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§ s
Merbntale der endgültigen Herstallun<( der _ Erschiteßungsania gun_
(t)Oiedffuntticheo, zum Anbau bestiantten Straßen, Hege und Plätze sowie Sammelstraßenend Pa-kfiechen sind endgültig hen;esteilt, wenndie Qrtsgeiiieindeandangrforder'ichenGrundstückenliigentumerworbenhat und die trschüeöungsailacen die .lachstenunden Merkmale aufweisen: j
i
I EinePflasterung. eine Asphalt-, Teer- 3eton- oder ähnliche Oecke i
neuzeitlicher Bauart. i
2. Straßenentwesserung,
3. Stratienbeleuchtungiome
<t. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkrhr gewidmete Straße.
12) Gehwege und Radwege sind endgültig herqes.ellt. wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und ^eueneinander sowie eine Befestigung mit Platten.
Pflaster. Asphaitbelag oder eine ähniiehe Oecke neuzeitlicher Bauart aufwaisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Monnwegen und Sied'ungtstraßer. auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher form ingelegt werden.
(3) Grünanimgen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen flächen als.Grünflächen oder gärtnerisch anqeiegt sind.
§ 8 ä
Immissionsschutzaniaqen
Art, Umfang end Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädiiehe Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Inmissionsschutz- gesetzes werden durch ergänzende Satzungen im Einzelfal! geregelt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9
Beitraqsbescheid
(1) Oer Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Oer Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners.
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschiießungs aufwandes (§2), des Gemeindeanteils (§4) und der Serechnungsgrundlagen (§§5und6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag eis öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
Straße werden die sich ergebenden Berechnungsdaten nach Abs. I oderAbs. 2 jeweils mit 45 v.H. zugrunde gelegt. Für Grundstücke an einer gemeindlichen Erschließungsstraße und zwei klassifizierten Anlagen werden die sich ergebenden Berechnunqsdaten nach Abs. I oderAbs. 2 jeweils mit 65 v.H. zugrunde gelegt.
(4)fürGrundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt
Absatz3entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 5om beträgt. Be trägt der größte Abstand zwischen zwei Erschiießungsanlagen So -toom, so wird die Tiefenbegrenzung von 5om von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich übersenneiden, gilt Abs. 3.
(5) Oie Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geiten nicht in kemqebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriel) oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke in sonstigen 8augebieten.
(6) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen unentgeitiieh oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Er- schließungsanläge an die Gemeinde abgetreten, so kann die Gemeinde diesem zur Gleichbenandlung den Verkehrswert vergüten. In diesem falle wird die Vergütung in den beitragsfähiganErschiießungsaufwand einbezogen und ats Vorausleistung auf die Beitragsschutdanqerechnet.
§ 7
kostenscaltung
(1) Oer Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb.
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen.
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen ,
( 2 )
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden sobald die jeweiligen Maßnahmen, deren Aufwand gedeckt werden sollen, abgeschlossen sind. Oiesen Zeitpunktsteilt die Ortsgemeinde fest.
)
Mirdkostenspaltunq beschlossen, wird bei gemeindlichen Erschiießungsanlagen der Bordstein der Fahrbahn zuqerechnet.
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6. eine Rechtsbehelfsbetehrung.
(3) Oer Beitragsbescheid soil ferner den Beitraqsschuldner daraufhinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen. aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitraqsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§ Io
Vorausleistungen
(1) Mird auf dem Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nc^h*i nichtinvollemUmfangentstandenist, ein Bauvorhaben genehmigt, so wer^gy' Vorausieistungen auf dem Erschiießungsbeitrag erhoben. Oie Vorausleistung - kann bis zur Höhe des voraussichtiichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.
(2) für den Bescheid über die Vorausleistung gilt §9 sinngemäß.
§ H
AbiösungdesErschließunqsbeitraqes
Oer Betrag einer Ablösung 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG) bestimmt sich nach der Höhe
des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
(2)
§ 12
Anwendung des Kommunalabqabenqesetzes
Soweit das Bundesbaugesetz und diese Satzung keine besonderen Regelungen treffen.
gilt im übrigen das kommunalabgabengesetz sinngemäß.
§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Oie Satzung tritt äm _ in kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Erhebung von trschließungsbeiträgen vom _
außer kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist. gelten diese weiter.
( 3 )

