Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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' Form verbunden sind, die Fläche von der zu oerErschiießungsantage

. iieqendenGrundstücksseita bis zu einer Tiefe von höchstens oom.

I Flächen, die über die tiefemaäßiqe Begrenzung hinaus bauiich oder gewero-

i lieh genutzt werden, sind insoweit oem necn '(uimer 1 und 2 armitteitan

Bauland hinzuzurechnen.

I H Grundstücksteile. die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschiießungs- ! straßeherstellen. bteibenbeiderBestiimunqderGrundstückstiefe unbe-

riicksichtigt.

(3J)0ieSesehoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung - der'GrundstucksfldChe"'itderGeschoüflechenzah).FUrdisGescho6flächenzahl

sindtrdie Reqelunqen des 3ebauunqsolanes ,nat3qebend.i3ies gilt euch i<e Feile ' decP!anreifeimSinnedes§ 33 3BauG.

[^älle des § 34 BBäu6 ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung dee*in näherer'Jmqebung vorhandenen Gaschoßfläehen zu ermitteln.

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tm*industrisqebietenergibtsichdiaGesehodflächenzahlausder8aMaassen- zwi. geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitraqspflicht flfr-das einzetne Grundstück eine größere Geschoßfläcnezugeiassen, so ist '8 dieseMqrundezulegen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung ti eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige 3ebauung

% mM-untergeordnete Bedeutung hat. wird als Gesehoßfläche die halbe Grund-

*i!jl stücksflache anqesatzt.

§ 6

Verteilung des beitragsfähiqen Aufwandes

(1) Oennaeh ^ 3 ermittalteAusoauaufwand wirdnacn Abzug des Anteils der Gaeeinde (§4) auf die Grundstücke nach den GundstücksTiachenrsrtei't. FürdiermittlungderGrundstücksf!äcnengi!t§5Abs.2.GanGrjnd- stücksfläehennacn Satz 1 werden für die Grundstücke in karnqebiaten, Tewerbege&ieten und [ndustriegeoietenZov.H. der Grundstücks?!bene ninzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, indüstr-ell

Tdar**inihniicner *e'se genutzte Grundstücxe m sonstigen laugedieten.

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(23 Sofern im Abrechnunqsgebiet eine unterschied'ichetauiiche oder sonstige Nutzu nq zulässig ist, wird der Au scauaufwandioweicnerd von Absatz inen demüeschoßflächenverteilt. FürdieErmittiungder Geschoßflächengiit $ 5 Abs. 3. OenGeschoBflächen werden fiir Grundstücke in Xemgeoietun. GawerOege6'etenund[ndustrieqeb'eten2ov.H. der iescnsdflachehintugs- reehnet; das gleiche gilt für überwiegend gewemlich. mdustrieii oder im ähnlicher Reise genutzte Grundstücke in sonstigen Saugeoieten.

(3)Srundstücke. die durch menrereErschiießunqsaniaqen erschlossen werden, sind bei der Abrechnung aller sie erschließenden Aniagon zu berücksichtigen und dewtragspflicntig.

a) Grundverqünstidunq;

Oer8ersehnunqdesAusbauoe!traqesfürtweig<*iieino!icheErsthliaGu*.cs- ahlaqenwerdendiesichnachAbs. loderAbs. ZergeoendenBeracnnur.gs-

dätäh jeweils nur mit der Hälfte zugrunde utiegt, wenn beide Srscsi:eH"wgs-

anleqen volt in der 3aulast der Gemeinae stehen. Heroen Grundstücke üwrm ntawaisrwaigemeindiicneErschliedunqsantaser. erschlossen, so -erden die BerschnungsnatannachAbs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der mehrfach "ar- komaenden Erschließungsantaqen geteilt.

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S 9

3eitraqsoescheid

' (l)3enBeitrag, der suf dan einzelnen Beitraqsschuldner entfällt, wird

durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

jjjj (Z) '3er-3eitr!gsoeschaidenthalt:

^ 1..0en Namen des 3eitraqsschutdners.

Z. die 3ezeichnunq des Grundstückes.

< 31 den zu :anlenden3etraq unter Mitteilung des baitraqsfahiqen Auf­

wandes (§3), des Gemeindeanteils(§A) und de** 3erecn'hunqsqrun]- lagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines.

3. die Erdffnunq, daß der Beitrag als öffentliche Last euf dem Grund­stück tu nt und

s.eineRecntsbenelfsoelenrunq.

(3! Ger Seitragsoescheid soll ferner aen Beitragsschuidner darauf .hinwenen, daß er bei der Veroandsgeneindeverwaltung Stundung, datantanlunq oder lerrentungbeantraqenkann. EinsolcherAntraqsolidie Gründe anfi'r.''*r. ausvienenrdieZahlungdesBeitrageszumfestgesetztenZahlungstefiniu für den Seitragsschuldner eine unbillige M3rte wäre.

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b) Vergünstigung bei Eckgrundstücken an Gameindestraßen und klassifizierten Straßen:

Liegt eine Mehrfach-Erscttließung nur für eine gameindliche Erseht ießunqs- ; anlage und eine klassifizierte Anlaqe vor, so werden die sich erqecenaen BerechnungsdatennachAbs. 1 oder Abs. 2 jeweils mit Bo v.M.zugrunoe i gelegt. Für Grundstücke an ^iGemeindestraßen und einer klassifizier ?)] Straße werden die sieh ergebenden Berechnungsdataniacn Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils mit 15 v.H. zugrunde gelegt. Für Grundstücke an einer gemelndlicnenErschHeßungsstraßeundrweiklassifiziertenAnladenwt-den diesichergeoenaenBereehnunqsdacennacnAbs. loderAbs. 2jeweils mit 35 v.H. zuqrunde geiegt.

(4) FürGrundstücke. die zwischen zwei Erschließunqsanlagen liegen, gilt Absatz j entsprechend, wenn der größte Abstand Mischenden Erschließunqsanlaqenoicnt! menr als 5om betragt. 8etraqt der größte Abstand zwischen zwei Erscnliet3unqs.' anlaqenSa-loom.sowirddieTiefenOeqrenzungvonöomvonbeidenEr- schließunqsanlaqen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzum; lieqendenGrundstücksflächensichüberschneiden. giltAbs. 3.

(5) 0ie8estimmunqenderAbsatze3undAgeltenniehtin<emgebieten,Gew<!T'be- gebieten und [ndustriegaoiecen sowie für überwiegend gewerblich, industrieil'

oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugeoieten. ;

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§ 7

kostensoaltung

(1) Oer Ausbaubeitrag kenn für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3- die Fanrbann,

4. die Radwege, 1

5. die Getiweqe.

S. die Parkflächen, ;

7. die Grünanlagen,

3. die Beleuchtungsanlagen.

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig vonder vorstenenden Reihenfolge erhooen wen sobald die jeweiligen Maßnahmen, deren Aufwand gedeckt weroansoilen, ). schlossen sind. Oiesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest. uHs&'i

(2) Wird kostenspaitjnq beschlossen, wird bei gemeindlichen Ersenlie6unqy!*%TtjM}

der Bordstein der Fahrbann zugereennet. I

EntstenunoderBeitragsoflichc

Oie Seitraqsofüchtantsteht mit Abtauf des faqes. an weichem die Ausbauma2 andgültigabqeschiossenist. bei kostenspaitung mit deren Feststellung nach §7 Satz 2.

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§ 12

Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des 3eitraqs- bescneides(§ 9) Eigentümer des Grundstückes ist. ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist such der Erboauoerechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamcscnuwtir.'*

(2) Oer AusPeubaitraq runt als öffentliche Last auf dem Grundstück, im !

des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. i

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Fälligkeit und Verrentung

(1) Ger AusOauoeitrag wird zwei Monate nach Zustellung des 3aitraqsbescneides

fäilig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbauoeicraq durch schriftiichen i Bescheid in eine Schuld umzuwendeln, die in höchstens zehn Janresieistunge"! zu entrichten ist. ln dem Bescheid sind Mijheund Zeitpunkt der Fälligkeit j der Jahresleistungen zu bestimmen. Oer jeweilige RestOetraq ist jährlich j mit höchstens 2 v.H. über dem Oiskontsatz der OeutscnenBundesbanx zu verzinsen. Oieianresleistunqen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinnedes§lbAbs. INr. 3desZwanqsversteigerunqsqesetzesgieicn.

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§ lo

Vorausieistunqen

(D VomBeginn einer Ausbaumeßnahme an können für die in §llbezeicnneten

Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können auch für die in §7 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

(Zf Für den Beseneid über die Vorausleistungen gelten die §§ 9, 12 und 13 sinngemäß.

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Anwendung des konmunalaOgaoenqesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, gilt im übrigen das kommunalabgabengesetz sinngemäß.

§ 35

[nkrafttreten/Außerkrafttreten

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§ H

Beitraqsqegenstand

Oer Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberechtigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließunqsanlage *inen besonderen Vorteil haben. Ein besonoerer Vorteil setzt voraus, daß

Oie Satzung trttt am _ in kraft. Gleichzeitig tritt die

Satzung über die Erhebung von Ausoauoeicraqen vom _

außer kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund frühererSatzungenentfanf' ist. gelten diese weiter.

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1. ein Grundstück durch die Ersehtießungsanlaqe erschlossen ist und

2- a; entweder für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zuiässig ist,

b) oder das Grundstück - soweit eine bauiiehe. gewerbiiehe oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassunq Bauiand ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinoe zur Beoauunq ansteht oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden darf.