Satzung
derOrtsgeweiide
jbtr die 6rheoung von 3eitra$en für den Ausbau von Erschließungsaniagen lAusoauM'trage)
'tr0rtsgsneind!rathataufgrunddes§24d,r6em,)ndeordnungfürRhein)and- ifal:voml4.0eZ3i!O!rL973 (GVBl.S. 419, BS2o2o-l), zuletzt geändgrt durch andesgesetz vom 22.12.1982 (GVB1.S. 463 und 476) sowie des §1 Abs. 1 iiHder§§2und8desKommunä)abgabengesetzesfürRheinland-Pfalzinder 'MSungvomZ. $eptember 1977 (GV8t.S.3o6,8S61o-lo). zuletzt geändert jurchi.andesgesetzvom 5.3.1982 (GVBl.S.S3)diefolgendeSatzungbe- ittilossen. die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald- [Mises vcm_ hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Erhebung des Ausbaubeitraqes
[t) Zur Deckung ihres anderweitig nicht ged eckten Aufwandes für den Ausbau
derin§127Abs.2desSundesbaugesetzes(8BauG)bezeichnetenErschlieSungs- anlagen erhebt die Ortsgemeinde von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausoaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.
(Z) Ztm Ausbau in Sinne dieser Satzung gendren alle Maßnahmen, die der Erneuerung der Erweiterung und der Verbesserung von ErschlietSungsanlagen dienen (^sbatmaßnahmen).
Es sind zur verstehen unter
[.Erneuerung:
dieMiedernerstellungetnervorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhafter, Anlage in einen dem regelmäßigen VerkehrsbedürfnisgenügencenZustand,
-Weiterung*
*deflächenmäßige Vergrößerung ämer bereits fertiggesteilten Anlage <^r deren Ergänzung durch weitere "eile.
3. Verbesserung:
?!le Maßnahmen zur Hebung der Besthaffenneit und Leistungsfähigkeit f^er Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten aucr. für die Herstellung von
Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitragsfähig nach der §§ 127 ff. 38au6sind.
(4) Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung rir.wrr-schiießungsantage. Zur
Unterhaltung zählen diejenigen Maß-amer.. sie nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zuttanass dienen.
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2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Samnelstrsßcr.
(§127Abs. 2"r. 2BBau6) 27,om
3. Für Parkflächen
a) die Bestandteil der Vertenrsanlaqen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis tu eine* zusätzlichen Breite von 5m,
.soweit sie nicht 3estan<jteil der in Nr. 1 und 2 genannten Vertenrsanlagen sind, ager nach städteoaulichen Grundsätzen innerhalb der Bajgeoiete tu deren Erschließung notwendig sind, biszul5v.H. derimAbrecnnur.gsgebiet .sich nacn § 5 Absatz 3 ergehenden Gescnoßflächen.
4. rur Grünanlagen.
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m.
b) soweit sie nicntBestardteilaerm Nr. i und 2 genannten Verkenrsanlagen sind, aoernacnstädteoauiicnen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig Sind, bis zu 15 v.H der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücks flächen nach §5 Ab satt 2.
(2) Zu dem Ausbauaufwand nach Absattl Mt*. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für:
I. . den Erwerb der Flächen,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und Randsteine.
5. die Radwege,
6. die Gehwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen'
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen.
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
II. die Obemamne von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Ausbauaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen oereitgestellten flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) fürPlätze, Hege. Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3
sinngemäß.
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(5) Sobald die Ortsgemeinoe entschieden nat. eine Ausbaumaßnanme im Sinne dieserSatzung.diedieErhebungvonBeiträgenzurfolgehat.durcnzu- führen, teiltdieVerbandsgemeindeverwaltungdiesimAuftragderOrts- gememaeunverzuglichdenPersonen, die als Beitragsscnuldner voraussichtlich in Betracht konnten, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haoen.Zugleicn teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planuntertagen, die den Ausschreibungen zugrunde geiegt werden sollen, Einblick genormten werden kann.
Oie Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbegründende Wirkung.
§ 2
Art und Umfang der Erscnließungsanlagen und des Ausbauaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand
1. für die zum Anbau bestinmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbrei (Fahrbahnen einscnließli der Standspuren. Radwege Gehwege, Schutz- und Ran streifen) von
a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten 7,om
b) Kleinsiedlungsgebieten lo.om
bei einseitiger Bebaubarkeit B,5m
c) Oorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wongebieten, Mischgebieten, ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis o.S 14,om
bei einseitiger Beomabarkeit lo.5m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über o.3 bis l.o 18,om
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über l.o bis 1.6 2o.om
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,o.n
d) kerngebieten. Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des §11 der Baunutzungsverordnung
aa) mit einer Gescnoßflächenzahl bis l.o 2o.om
bb) mit einer Geschoßfläcnenzahl über l.o bis 1.6 23,om
cc) mit einer Geschoßfläcnenzahl über 1,6 bis 2,0 25.0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2.o 27.om
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3.0 23.0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über 3.0 bis 6.0 25.0 m
cc) mit einer Bawassenzahl über 6,o 27, om
Erschließt die Erschließungsanlage Geoiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite: für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des §5 Abs. 3 entsprechend.
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(5) Oer Ausbauaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der fanrbahn ode* OrtsdurchfahrteinerSunaes-, Landes oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.
(6) Endet eine ausgebaute Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendenammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8m.
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§ 3
Ermittlung des beitrsasfähiqen Ausbauaufwandes
(1) Cer beitragsfähige Ausbauaufwand (§2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Oer beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne ausgebaute Erschließung: aniage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitrag! fähigen Ausbauaufwand für bestiimte Abschnitte einer ausgebauten Erscnließungs- anlageermittelnoderdiesenAufwandfürmenrereAnlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand
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(1) Oie Gemeinde bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§3 Abs. 2), welcher Vomnundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen, zu berücksichtigen. Den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Gemeindeanteil). Oer beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausoaumaßnahme geeignet ist, den in §ilbezeichneten Grundstücken besondere Vorteile tu gewähren.
(2) Erhält die Gemeinde für eine Ausbaumaßnanme Zuweisungen aus öffentlichen
Kassen, die den Gemeindeanteil nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den 8etrag der Oberschreitung.
§ S
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen
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(1) Oie von einet* ausgebauten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke biloeodasAbrechnungsgebiet. Mird ein Abschnitt einer ausgeoauten Erschließungsanlage oder eine Ausb^ueinheit abgerechnet, so bilden Oi? von dem Abschnitt der Erschließungsaniage oderoer Ausbaueinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksfläcnen bleiben die Grundstücke und GrundstücksteileaußerAnsat 2 , die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1 . bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flache von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens $om,
2. bei Grundstücken, die. ohne an die Erschließungsan1age2u grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen ^eg oder in anderer rechtlich gesicherter
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