Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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Sitzung

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derOrtsgemeinae

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen(Erschließungsbeitrage)

vom

[ltr&rtsgemeinderathatimRahmerides§132des8undesbaugesetzesinder fassungvoml8.3.1976(B6Sl. 15. 2256, berichtigt BGBl. IS. 3617), ntetzt gednaert durch Bundesgesetz vom 6.7.1979 (BGB).tS. 949) in )trbi"aung mit §24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (BVB13-419.BS2o2o-l), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.198?(GV8).S. ag3und 476)sowiedes§lAbs. 4undder§§2und gäeskomeunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 2.9.1977 (GVB1. S.3o6.BS61o-lo), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5.3.1982 (CVB1.S. 33) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung

durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom _hiermit

{teianstgemacht wird:

§ T

Erhebung des Ersehtie3unqsbeiträges

(1) ZMrDeckungihresanderweitignichtgedecktenAufwandesfürErschüeßungs- aalagen erhebt die Ortsgemeinde ErschlieBungsbeitrage nach den Vorschriften das Bundesbaugesetzes(§§ 127 ff.) und dieser Satzung.

(2) Sobald die Ortsgemeinde entschieden hat, eine Erschließungsmaßnahme im Sinne I

d eser Satzung, die die Erhebung von Beitragen rur Folge hat durchzuführen, ;

t$ilt die Verbandsgemeindeverwaltung dies im Auftrag der Ortsgemeinde !

unverzüglich den Personen, die als BeitragsSchuldner voraussichtlich in B&trachtVommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Z.vhlungvon8eiträgenzurechnenhaben. Zugleich teilt sie mit. wann

und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrundegelegtwerdensollen, Einblick genomnen werden kann. Die Bestimmungen dseses Absatzes haben Keine rechtsbegrünoenae Wirkung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Ersehtießunosaufwandes

igsfähig ist der Erschließungsaufwand

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen ^"raßen. Wege und Platze in

bis zu einer Straßenoreite (Fahrbahnen einschließlich der Standspuren, Radwege. Gehwege. Schutz- und Rand­streifen) von

a) Wocneoendhausgebieten, Campingplatzgebieten 7,om

b) Kleinsiedlungsgebieten lo.of,

bei einseitiger Bebaubarkeit 3.5m

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(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatzl Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die kosten für:

1. den Erwerb der flächen für die Erschließungsanlagen, jj^^fie Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen.

jH^die Herstellung des Straßenköroers ^schließlich des Unterbaues, der Befestigung, der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

#^<)'ie Rinnen und Randsteine.

^<iie Radwege.

6 die Genwege.

7. dieBeteuchtungseinrichtungen,

8. dieEncwässerungseinrichtungenderErschließungsanlacen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen.

Ld. die Herstellung von BöseHungen, Schutz- und Stützmauern und H. die Qbemahme von .Anlagen als gemeindliche Erszhließungsanlagen.

c)Oorfgebieten. reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Misch­gebieten, ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis o ,8 14,om

bei einseitiger Bebaubarkeit lo.5m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über o ,8 bis l.o 18,om

bei einseitiger Bebaubarkeit 12.3m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl Uber l.o bis 1,6 2o.om

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,5 23.0 m

'd)^Kerngeoieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sonder­gebieten im Sinne des §11 der Baunutzungsverordnung

aa) mit einer Gescnoßflächenzahl bis l.o 2b.om

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über l.o bis 1,6 23.om

cc) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 1,6 bis 2,0 25.om

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2 ,o 27,om

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3.0 23,om

bb) mit einer 8 aumass:nzahl über 3,o bis 6.0 25,o m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6 ,o 27,om

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher

Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Gasenoßflächenzshl

gelten die Regelungen des §5 Abs. 3 entsprechend.

2. Für die nicht tum Anbau bestimmten Sanmelstraßen

(§127Abs. 2Nr. 2BBauG) 27tO;m

3. Für Parkflächen

a) die Bestandteil der Verkenrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis tu einer zusätzlichen Breite von 5m.

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2_genannten Verkehrsanlagensind, abernacnstädtebauüchenGrund- sätzeninnerhalbderBaugebietezuoerenErschließung notwendigsind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach §5 Absatz 3 ergebenoen Gesehoßflächen.

4. Pur Grünanlagen.

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m.

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagensind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendigsind, bis tu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstucksfläcnen nach §5 Absatz 2.

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nachdieserVorschriftzuverfahren. SatzlfindetkeineAnwenoung, wenndasAbrechnungsgebiet(§5Abs.l) der Parkflächen oder Grün­anlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz labweicht; in diesem fall werden die Parkflächen uno Grünanlagen selbständig als Ersenließungsanlagen abgerechnet.

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Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließunosaufwand

Die Gemeinde trägt_v.H. des beitragsfähigen Erscnließungsaufwandes.

Erhält die Gemeinde zur fmanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen ausöffentlichenkassen. die den sich aus Satz! ergebenden Betrag über­schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satt l'jm den Uberscnrei- tenoen Betrag.

§ S

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Gesehoßflächen

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(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt such den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitsgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(!)PürPlatze, Wege, Park fl Sehen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und

3 Sinngemäß.

(5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der fahrbann öder Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen.

die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße" hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wende­hammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8m.

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlagebder eine Erschtießungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Ersehtießungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrecnnungsgebiet.

(2) Sei der Ermittlung der Grundstucksflächen bleiben die Grundstücke und GrundstücksteileaußerAnsatz. die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungs­plan eine andere als die bauliche oder geweroelicne Nutzung vorsieht.

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens So m.

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§ 3

Ermittlung des beitraqsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Ersch!ießungsaufwand(§ 2) wird nach den tatsächlichen

Kosten ermittelt.

(2) Oer beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelnen Erschließungs anlagen ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den

bei tragsfähigen Erschließungsaufwand für bestumnte Abschnitte einer Er­schließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungs-^ einheit), insgesamt ermitteln.

2. bei Grundstücken, die. ohne an die Erschließungsanlage tu grenzen, mit der Erschüeßungsanlage durch einen Weg oder in anderer recht­lich gesicherter form verbunden sind, die fläche von der zu der ErschüeßungsanlageliegendenGrunastücksseitebiszueinerTiefe vonhdcnstensSom.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewetL- lieh genutzt weraen. sind insoweit dem nach Nummer 1 uno 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

3. Grundstüeksteile. die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließjngs Straße herstellen.bieiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

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(3)DieAufwenoungenfürSammelstraßen(§2Abs. INr. 2),fürParkflächenim Sinnevon§2Abs. T Nr. 3, Buchst, b und für Grünflächen im Sinne von §2 Abs. I Nr. 4, Buchst, b können entsprechend den Grundsätzen des §6 Absatz 1

denzumAnoeubestimntenStraßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von oer Erschüeßunghergenören, zugerechnet werden; im falle des §6 Abs. 2 ist

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verviel­fachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßfläcnenzahl. Für die Geschoß- flächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Olts gilt auch im falle der Planreife im Sinne des § 33 B8auG.