3
3- Der Gesamtkaufpreis nach Ziffer 1 in Höhe von 75.480,16 DM [st tnnerhalb eines Monats nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages fällig und zahlbar.
Der Gesamtkaufpreis nach Ziffer 2 in Höhe von 129.760,97 DM zuzüglich Zinsen ist sofort nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch fällig und zahlbar.
Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 3 v.H. Jährlich über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 7 v.H. Jährlich zu berechnen. Die Zthsen sind mit der Hauptforderung zahlbar.
Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.
§ 3
Der Käuferin sind die baurechtlichen Auflagen, die bei der Bebauung des Kaufgrundbesitzes zu beachten sind, bekannt. Verkäufer und Käuferin erklären für sich und ihre Rechtsnachfolger die unwiderrufliche Zustimmung zur gegenseitigen Grenzbebauung an der gemeinsamen Grenze auf den derzeitigen Flurstücken Nr. 106 und 109 im Rahmen der Landesbauordnung.
Die Käuferin verpflichtet sich, den Kaufgrundbesitz innerhalb von 7 Jahren nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Alter Galgen" und den allgemeinen Bauvorschriften zu bebauen. Diese Bebauungs- verpfltchtung ist von der Käuferin persönlich oder von ihren Rechtsnachfolgern zu erfüllen.
Sollte die Käuferin dieser Auflage nicht nachkommen, oder den Grundbesitz in unbebautem Zustand an Dritte weiterveräußern, so ist sie verpflichtet, den Kaufgrundbesitz zu den in § 2 genannten Gesamtkaufpreisen an die Stadt Montabaur zurückzuübertragen, wenn diese die Übertragung verlangt.
Im Falle der Rückzahlung hat die Käuferin alle hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren einschl. einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer zu tragen.
-4-
Dte Beteiligten bevollmächtigen den Jeweiligen Bürgermeister der Stadt Montabaur, die Rückauflassung für sie zu erklären bzw. entgegenzunehmen und die Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 183 BGB befreit.
Zur Sicherung des vorstehenden Anspruchs auf Rückübertragung bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des in § 1 genannten Grundbesitzes und zugunsten der Stadt Montabaur die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch.
§ 4
1. In Bezug auf den veräußerten Grundbesitz gehen Besitz, Lasten,
Nutzungen und Gefahr mit Wirkung ab auf die
Erwerberin über.
Das Leitungsrecht der Kevag ist bekannt und wird übernommen.
Im übrigen haften die Verkäufer für Freiheit von im Grundbuch nicht eingetragenen Lasten und Beschränkungen, Miet-, Pachtoder sonstigen Rechten Dritter.
2. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge, Baukostenzuschüsse u.ä. tragen die Verkäufer, soweit die Beitragspflicht durch Zustellung eines Beitragsbescheides bis zum heutigen Tage (= Tag der notariellen Beurkundung) geltend gemacht worden ist.
Künftige Erschließungs-/ Ausbau- u. sonst. Anliegerbeiträge sowie Baukostenzuschüsse trägt die Erwerberin. Zu den Beiträgen und Baukostenzuschüssen im Sinne von Satz 1 gehören nicht die Kosten für den Anschluß an das Gas- und Stromversorgungsnetz. Diese trägt die Käuferin in vollem Umfange.
3. Der Notar hat über folgendes belehrt:
Für die Bezahlung von Steuern und Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner, wie die Gesetze es vorschreiben.
5

