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Das Eigentum an der Eintragung Erwerberin über werden.
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dem veräußerten Grundbesitz ^ht ^^t mit des Eigentumswechsels im Grundbuch auf die ; bis dahin können ihre Rechte beeinträchti
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Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen:
Steuer)iche Unbedenklichkeitsbescheinigung,
Genehmigungen vertretener Beteiligter,
Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, Genehmigungen nach § 19 BBauG,
Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde.
4. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt.
Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses Vertrages dienliche zu veranlassen.
Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln
oder beschränkt dem Grundbuchamt vorlegen und zurückztehen,
wenn er sie selbst nicht gestellt hat. s
Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteiligten wird eine an den Notar erbeten, für den Jedoch hierdurch eine besondere Nachprüfungspflicht nicht erwachsen soll.
5. Grundbuchanträge
a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Tetllöschung, Rangänderung aller angetragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.
b) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.
Hierauf wird - nach Belehruhg - verztchtet.
c) Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz auf die Käuferin übergeht; sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch.
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6. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Steuern, Gebühren und Auslagen einschl. der Vermessungskosten - Jedoch nicht evtl. Ertragssteuern - trägt die Käuferin.

