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§ 8
Sollte sich ergeben, daß der heutige Vertrag In Einzelheiten unwirksam oder unvollständig Ist, so läßt der Mangel den Bestand !m übrigen unberührt. Die Beteiligten sind einander ln einem solchen Falle zum unverzüglichen Abschluß einer zulässigen Ergänzungsvereinbarung verpflichtet, durch die der Mangel ln angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Telle auf Billigkeitsgrundlage behoben wird. Die Ergänzungsvereinbarung hat sich an dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck auszur1chten.
§ 9
Der Notar hat über folgendes belehrt:
Für die Bezahlung von Steuern'und Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner wie die Gesetze es vorschreiben.
Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Etgentumswechsels Im Grundbuch auf den Erwerber über; bis dahin können seine Rechte beeinträchtigt t^e r d e n .
Vor der Umschreibung müssen Insbesondere vorllegen:
Steuer!Iche UnbedenklIchkeltsbeschelnlgung,
Genehmigungen vertretener Beteiligter,
Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz,
Genehmigungen nach § 19 BBauG,
Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde.
§ 1 0
Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt. Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
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Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses Vertrages Dienliche zu veranlassen.
Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder beschränkt dem Grundbuchamt vorlegen oder zurückziehen, wenn er sie selbst nicht gestellt hat.
Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteiligten wird eine an den Notat erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nachprüfungspflicht nicht erwachsen soll.
Grundbuchant räge
a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Teillöschung, Rangänderung aller eingetragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.
b) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.
c) Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem ln § 1 bezelchneten Grundbesitz auf die Käuferin übergeht; sie bewilligen und beantragen die gemgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch.
Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Steuern, Gebühren und Auslagen - nicht Jedoch evtl. Ertragssteuern - trägt die Käuferin.
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