Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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Sie verpflichtet sich, auf dem Kaufgrundbesitz entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Alter Galgen" und den allgemeinen Bauvorschriften einen ersten Bauabschnitt auf einer Fläche von ca. 20.000 m^ mit Gebäuden für ein Zentrallager, eine Zentralverwaltung, 1 - 2 Betriebswohnungen sowie befestigte Verkehrs* und Parkflächen zu errichten.

Sie hat ihre Verpflichtung erfüllt, wenn sie die Bauwerke innerhalb von 5 Jahren nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zumindest rohbaumaBig fertiggestellt hat. Die endgültige Fertigstellung des 1. Bauabschnittes hat spätestens innerhalb von 7 Jahren zu erfolgen.

Diese Bebauungsverpflichtung ist von der Käuferin persönlich oder von ihren Rechtsnachfolgern zu erfüllen. Eine weitere Bauverpflichtung wird nicht vereinbart.

§ 5

Sollte die Käuferin bzw. ihre Rechtsnachfolger der Bebauungsver­pflichtung gemäß § 4 nicht nachkommen oder den Kaufgrundbesitz in unbebautem Zustand an Dritte weiterveräußern, so ist sie verpflichtet, den Kaufgrundbesitz zu dem in § 2 genannten Gesamtkaufpreis an die Verkäuferin zurückzuübertragen, wenn diese die Rückübertragung verlangt.

Ein Verkauf an Dritte findet nicht statt, wenn die Käuferin den Grundbesitz an einen ihrer Gesellschafter oder an eine Gesellschaft überträgt, an welcher einer oder mehrere Gesell­schafter der Albrecht GmbH & Co KG mehrheitlich beteiligt sind.

Im Falle der Rückübertragung hat die Käuferin alle hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren etnschl. einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer zu tragen.

Die Beteiligten bevollmächtigen den Jeweiligen Bürgermeister der Stadt Montabaur, die Rückauflassung für sie zu erklären bzw. entgegenzunehmen und die Eintragung der Eigentumsver­änderung im Grundbuch zu bewtlligen und zu beantragen.

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Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 183 BGB befreit.

Zur Sicherung des vorstehenden Anspruches auf Rückübertragung bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des in § 1 genannten Grundstückes und zugunsten der Verkäuferin die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Rückauflassungsvor­merkung auf ihre Kosten löschen zu lassen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch gegenstandslos geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die Bebauungspflicht gemäß § 4 dieses Vertrages erfüllt ist.

§ 6

Die Verkäuferin verpflichtet sich, die in einem separaten Ansiedlungsvertrag festgelegten Erschließungsmaßnahmen frist­gerecht durchzufünren.

Kommt die Verkäuferin ihren Verpflichtungen gemäß Ansiedlungs­vertrag nicht nach, so ist die Käuferin berechtigt, innerhalb von 6 Monaten - nach mindestens zweimaliger Abmahnung - vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Kaufpreis und evtl, gezahlte Erschließungskosten sowie .eine Entschädigung für aufstehende Gebäude, deren Wert durch einen gemeinsamen Gu tachter der industrie- und Handelskammer

fest zuste11en ist , sind Zug um Zug gegen lastenfreie Rückauf­lassung des Grundstückes fällig und zinslos zurückzuzahlen.

§ 7

Die Verkäuferin verpflichtet sich, gegen Kostenfreistellung mit allen Eintragungen im Rang hinter Grundpfandrechte zur .Finanzierung des Grunderwerbs, der Erschließung und der

Baumaßnahmen zurückzutreten, die von der Käuferin zu Lasten des Grundstückes bestellt werden.

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