Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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der Stadt und dem Hospttalfonds Montabaur, vertreten durch

- Verkäuferin -

und

der Firma Aibrecht GmbH & Co KG, 4330 Mühlhetm/Ruhr, vertreten durch

- Käuferin -

§ 1

Die Verkäuferin verkauft und überträgt der dies annehmenden Käuferin foigenden Grundbesitz:

Grundbuch von Montabaur, Band , Blatt

Flur , Nr. - Bauland am Alten Galgen -

' m? (ca. 130.000)

Der Grundbesitz wird verkauft mit allen Bestandteilen und den sich aus dem Eigentum ergebenden Rechten ohne Gewähr für eine bestimmte Güte, Größe und Beschaffenheit.

Regelungen über den Zeitpunkt der Bebaubarkeit des Grund ­besitzes werden in einem separaten Ansiedlungsvertrag getroffen.

§ 2

Der Kaufpreis beträgt 11,-- DM/m?, mithin insgesamt DM.

Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach Abschluß des notartelien Kaufvertrages.

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Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 3 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 7 v.H. jährlich zu verrechnen. Die Zinsen sind mit der Haupt­forderung zahlbar.

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Wegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflich­tungen unterwirft sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvoll- streckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.

§ 3

Die Verkäuferin steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür ein, daß der Käuferin die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen Insbesondere die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt werden und daß keinerlei öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte bestehen.

Die Verkäuferin haftet für Freiheit des Kaufgrundstückes von eingetragenen Lasten. Die Verkäuferin haftet nicht für Freiheit von uneingetragenen,dinglich wirkenden Lasten samt Baulasten und nachbarrechtlichen Vereinbarungen. Sie versichert, daß solche Lasten und Vereinbarungen nicht bekannt sind.

Die Verkäuferin steht dafür ein, daß Fremdnutzungsverhältnisse nicht bestehen.

Sie leistet ferner dafür Gewähr, daß das Kaufgrundstück gemäß Bauverpfitchtung der Käuferin in § 4 Abs. 2 nach den Fe st­setzungen des Bebauungsplanes bebaut werden kann.

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Die Übergabe erfolgt unter gleichzeitigem Übergang von Gefahr, Nutzungen und Lasten am

§ 4

Der Käuferin sind die baurechtlichen Auflagen, die bei der Bebauung des Kaufgrundbesitzes zu beachten sind, bekannt. Sie ergeben sich aus dem diesem Vertrag beigefüqten j(nderunqs- j.en,twurf zum rechtskräftigen Bebauungsplan.

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