Gegenstände kann die Friedhofsverwaltung entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren
Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(8) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
§ 33
Grabhügel
(1) Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassungen.
(2) Sofern der Belegungsplan Grabstätten ohne Grabeinfassungen ausweist muß die Grabfläche die gleiche Höhe haben wie der umgebende Boden.
§ 34
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauernd verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
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VIII. Aufbahrunqsräume - Einseqnunqshallen - Trauerfeiern
§ 35
Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die zu den Einsegnungshallen gehörenden Aufbahrungsräume dürfen in der Regel nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung oder einer Aufsichtsperson betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann dafür bestimmte Zeiten festsetzen.
Bestattungsunternehmen und ihrem Personal kann das Betreten der Einsegnungshallen und Aufbahrungsräume auch ohne Begleitung erlaubt werden.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern werden in den Einsegnungshallen oder am offenen Grabe abgehalten.
(2) Die Benutzung der Einsegnungshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlußvo r schriften
§ 37
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit
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