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und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder 5 17 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 38 Haftung
Die Stadt Montabaur haftet nicht für Schäden, die
a) durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen,
b) durch dritte Personen,
c) durch Tiere entstehen.
§ 39
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Montabaur verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),
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3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 S. 1, Buchstabe a bis h verstößt, sofern keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 S. 2 zugelassen worden ist,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach
§ 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 11 verstößt,
5. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrift des § 20 verstößt,
8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält,
9. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 24 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 26 Abs. 2 und 3 setzt,
10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert (§ 27 Abs. 1, 2 und 3) oder entfernt (§ 27 Abs. 6),
11. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (5 28 Abs. 1) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 zu erfüllen,
12. die Verkehrssicherungspflicht (5 29) nicht beachtet,
13. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1),
14. Grabstätten nicht angelegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 31 Abs. 1), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 31 Abs. 5),
15. Grabstätten entgegen § 32 Abs. 1 bepflanzt,
16. Grabhügel entgegen § 33 anlegt,
17. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 34),
18. Auftahrungsräume entgegen § 35 Abs. 1 betritt.
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