der Stadt Montabaur zun Schutz des Ortsbildes
08. April 1381
vom
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 09. t-'SfZ !981 aufgrund des § 24 der Ceneindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (CVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeinde- Ordnung und der Landkreisordnung von 21.12.1978 (GV31. S. 770, 1979 S. 22 -
Ss 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LPauO) vom 27.2.1974 (GV31. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des VJesterwaldkreises vom ? fl. März 1981 hiermit bekanntsgenacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
( 1 )
Zum Schutz des Grtsbildes sind die nicht überbauten flächen bebauter Grundstücke sowie Saulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so'instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbe- sonder'e-von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel, Unkraut und Schrottfahrzeugen freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Säume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkahrsflächen verkahrsbehindernd Überhängen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften * des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen voll- ziehbareh Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer.Geldbuße bis zu 1.000 DH geahndet
werden (§.24 Abs. 5.CemO). Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 2.1.1975 (3G31. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.-
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht ahzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. . ,
§ .3
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 29.6.1973 (CVB1. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (CVB1. S. 445).
.* - ' '* " § 4
Inkrafttreten

