Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grab­stätte abräumen zu lassen. Läßt der zur Abräumung der Grabstelle Verpflichtete das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen 3 Monaten abholen, gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über.

(3) Bei der Räumung eines Grabblocks für Reihengrabstätten ist für den Ablauf der Ruhefr.rt das Bestattungsdatum der zuletzt ange­legten Grabstätte maßgebend. Bei der teilweisen Räumung wird die Ruhefrist nach dem Bestattungsdatum der in diesem Teil zu­letzt angelegten Grabstätte berechnet.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf­gestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

' VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 her­gerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die In­haber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauf­tragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausge­führt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisungen bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

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(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unter­haltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege unterliegt der Friedhofsverwaltung. Die Inhaber der Grabzu­weisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten. Sie dürfen den vorhandenen Belag nicht verändern.

§ 32

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten so­wie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Be­seitigung stark wuchender oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung nach vorheriger Anmahnung der Grabunterhaitungs- verpflichteten anordnen.

(5) Vor Urnenmauern darf Grabschmuck nur auf der gepflasterten Fläche niedergelegt werden.

(6) Es ist nicht erlaubt, Grabampeln, Wachslichte oder anderen Grab­schmuck in leerstehenden Urnennischen aufzustellen. Derartige