i!
- 23-
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 28
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesihnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 29
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind.dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnen- wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
24
*
- 24
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung j; der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden ange- !! messenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten j{ für die Maßnahmen der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. } Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile ; davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen. j
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände
3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden' haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmal teilen verursacht wird.
(4) Bei Grabmalen, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden. Die Fundamentierung der Fassung darf nur in gewachsenem Erdreich erfolgen.
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Fall ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.
Die Kosten für die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen, die vor dem 31. 07.1980 genehmigt wurden, trägt der Antragsteller.
(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten] oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrab- stätten sowie nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung
- 25 -
26

