Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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Unterabschnitt: 2

-_Vorschriften_für Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 25

Gestaltung der Grabmale, Kindergräber u. Urnenmauern

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Kindergräber werden auf gesonderten Grabfeldern und ohne besondere GestaltungsvorSchriften angelegt.

(3) Urnenmauern gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Ge­staltungsvorschriften .

s § 26

Grabeinfassungen

(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.

(2) Bel Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

(3) Soweit die Beschaffenheit des Geländes dies erfordert, müssen die Einfassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt ver­legt werden.

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vom

1983

VIII

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Unterabschnitt:_3

- Vorschriften für alle Friedhofsteile -

§ 27

Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch proviso­rische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bau­liche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung er­richtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.

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