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Maße der Grabmale
(1) Die nachfolgenden Maßfestsetzungen für die Grabmale beziehen sich I grundsätzlich auf die Ansichtsfläche. Die angegebenen Höhen- und Breitenmaße können bis zu 20 v.H. unterschritten werden, wenn dadurch die Grabmalgestaltung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden j
Maßen zulässig: {
a) Auf EINZELGRABSTÄTTEN (Reihengräbern) für Verstorbene über j
5 Jahre: ,)
1. stehende Grabmale: !
Ansichtsfläche bis 0,60 qm, Höhe 0,80 m bis 1,00 m, !
durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,75 m !
2. liegende Grabmale:
Höchstlänge 0,50 m, durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60 m.
b) Auf WAHLGRABSTÄTTEN:
3
1. stehende Grabmale:
1.1 auf Einzelgrabstätten:
Ansichtsfläche bis 0,80 qm, Höhe 0,90 m bis 1,10 m, j
durchschnittliche Breite 0,60 bis 0,80 m
1.2 auf mehrstelligen Grabstätten:
Ansichtsfläche bis 1,65 qm, Höhe 1,10 m bis 1,20 m, durchschnittliche Breite 1,20 m bis 1,50 m
2. liegende Grabmale:
2.1 auf Einzelgrabstätten: j
Höchstlänge 0,60 m, durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,60mi
auf mehrstelligen Grabstätten:
Höchstlänge 0,70 m, durchschnittliche Breite 0,60 m bis 0,80m
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3. bei liegenden Grabmalen um Urnendenkmale, vor denen Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber angelegt werden, dürfen bei quadratischem Grundriß die Länge- und Breitenmaße 0,40 m nicht überschreiten. Bei einer nicht quadratischen Form des liegenden Grabmales darf die Ansichtsfläche nicht mehr als 0,20 qm betragen.
c) Stelen, Grabsäulen, in der Form gleichartige Gedenkzeichen sowie figürliche Darstellungen werden nur nach der Ansichtsfläche berechnet. Die Ansichtsfläche muß den Maßfestsetzungen für Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechen.
( 3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 70 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen
zulassen.
§ 24
Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
(2) Die Einfassungen müssen Innerhalb der einzelnen Grabfelder eine einheitliche Breite haben. Die Breite der Einfassungen ist in den Belegungsplänen auszuweisen.
(3) Bei Erdgräbern dürfen Steineinfassungen höchstens 5 cm ans dem Boden herausragen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
(4) Soweit die Beschaffenheit des Geländes es erfordert, müssen die Einfassungen von mehrstelligen Grabstätten abgesetzt verlegt werden.
(5) Für die Grabeinfassnng bei Erdgräbern sind grundsätzlich nur naturfarbene Steine zugelassen. Alle Bearbeitungsarten gemäß § 22 Abs. 4 lit. a) sind zulässig.
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