Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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in der jeweils gültigen Fassung angelegt werden, beaufsichtigt und pflegt die Friedhofsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit durch Angehörige oder andere Personen eine zusätzliche Pflege der Einzelgrabstätten erfolgt, darf dadurch das ein­heitliche Gesamtbild der Friedhofsanlage nicht gestört werden. Die vorhandenen Anlagen dürfen nicht beschädigt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ein­gerichtet, so sind diese im Belegungsplan festzulegen.

(3) Bei Zuweisung einer Grabstelle bzw. der Verleihung des Nutzungs rechts bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Ge­staltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anfor­derungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten,

zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

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(4) Wird von der Wahlmöglichkeit zwischen Grabblocks mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grab­stätte im Friedhofsteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und -einfassungen

Unterabschnitt: 1

- Vorschriften für Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschrifte

§ 22

Grabmale, besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale (Grabsteine, -gedenkzeichen, Stelen, figürliche Dar­stellungen) dürfen nur Natursteine sowie Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Es sind zugelassen

a) stehende Grabmale und

b) liegende oder flachgeneigte Grabmale.

(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig.

Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken verstorbener oder vermißter Angehöriger kann die Friedhofsverwaltung zusätzlich kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein wie das Grabmal.

(4) Die Grabmale auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen ent­sprechen :

a) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.

b) Nicht zulässig sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben und Lichtbilder.

c) Grababdeckungen mit Steinplatten sind unzulässig.

d) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.

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